§ 18b Abs.5 alt (vor2010)
Ein ganz einfaches pro Argument ist die Verfassung. Was der Gesetzgeber offensichtlich übersehen hat, ist dass es sich bei der Abschaffung um eine Maßnahme mit echter Rückwirkung handelt. Es werden nämlich im Nachhinein die Darlehen verteuert, wenn bereits zugesagte Darlehensbedingungen wieder abgeschafft werden. Die nachträgliche Abschaffung verteuert das Darlehen, -> rückwirkender Eingriff in ein abgeschlossenes Geschehen-> echte Rückwirkung und die verbietet unser GG (Art20 I mit Abs.IIIGG)
Quelle: ich