Region: Sachsen
Steuern

Petition an den Sächsischen Landtag zur Abschaffung der Gewässerunterhaltungsabgabe

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Sächsischer Landtag Petitionsausschuss
10.287 Unterstützende 9.366 in Sachsen

Der Petition wurde nicht entsprochen

10.287 Unterstützende 9.366 in Sachsen

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Der Sächsische Landtag möge beschließen: Die Bestimmung im Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) zur Erhebung einer Gewässerunterhaltungsabgabe (§ 37 Abs. 1) wird aufgehoben.

Begründung

Eigentümern und Nutzern von in der Nähe von Gewässern zweiter Ordnung gelegenen Grundstücken kann nach § 37 Abs. 1 SächsWG kräftig in die Tasche gegriffen werden. Diese Vorschrift erlaubt es, dass Gemeinden und Gewässerunterhaltungsverbände von Anliegern, Hinterliegern, Eigentümern und Besitzern von Grundstücken, denen durch die Unterhaltung des Gewässers und der Ufer ein Vorteil entsteht, für den Unterhaltungsaufwand auf Grundlage einer zu beschließenden Satzung eine Gewässerunterhaltungsabgabe erheben können. Von dieser Möglichkeit haben, soweit bekannt, bisher der Zweckverband (ZV) Parthenaue im Land-kreis Leipzig und die Stadt Leipzig Gebrauch gemacht. In diesem Zusammenhang wurden dem ZV Parthenaue vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) Fördermittel in Höhe von mehr als 700 T EUR bewilligt und überwiegend ausgezahlt. Die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsabgabe nach den Vorgaben des § 37 Abs. 1 SächsWG führt dazu, dass die Kosten der Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung überwiegend von den Pächtern (landwirtschaftlich genutzte Grundstücke) und Eigentümern (nicht landwirtschaftlich genutzte Grundstücke) von in der Nähe dieser Gewässer gelegenen An- und Hinterliegergrundstücken zu tragen sind. Zum Beispiel der ZV Parthenaue erhebt seit 2014 je laufendem Meter Uferlänge von den Anliegern und Hinterliegern eine Gewässerunterhaltungsabgabe in Höhe von 1,16 Euro, ab 2017 in Höhe von 1,62 Euro. Die Abgabe stellt in dieser Höhe in vielen Fällen für die Betroffenen Grundstückseigentümer und Landwirte eine unzumutbare Kostenbelastung dar und ist ohne nachweisbaren wirtschaftlichen Vorteil. Es erfolgt eine Ungleichbehandlung bei der Finanzierung der Gewässerunterhaltungslasten. Die Höhe und die einseitige Lastenabwälzung auf eine kleine Gruppe Eigentümer, Pächter und Bewirtschafter von An- und Hinterliegerflurstücken stellt einen Verstoß gegen das „Prinzip der Abgabengerechtigkeit“ dar. Von einer funktionierenden Gewässerunterhaltung profitiert aber ein weitaus größerer Personen- und Wirtschaftskreis: Eigentümer und Nutzer weiter entfernt gelegener Grundstücke, auch in Ballungszentren von Städten und Industrieansiedlungen, die Wohnbevölkerung, Erholungssuchende, am Ende die Allgemeinheit. Denn die Erhaltung unserer Kulturlandschaft, zu der auch die Gewässerunterhaltung nicht unwesentlich beiträgt, ist ein gesamtgesellschaftliches Anliegen. Ungerecht ist zudem, dass von den Anliegern und Hinterliegern von Gewässern erster Ordnung keine Gewässerunterhaltungsabgabe erhoben wird. In anderen Bundesländern wird keine der sächsischen Gewässerunterhaltungsabgabe vergleichbare Abgabe erhoben. In mehreren Bundesländern erhobene Beiträge zu Wasser- und Bodenverbänden dienen auch der Gewässerunterhaltung, werden aber flächendeckend von allen Grundstückseigentümern eines bestimmten Territoriums erhoben. Der ZV Parthenaue hat eine Gewässerunterhaltungssatzung beschlossen, die sich eng an eine vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag gemeinsam mit dem SMUL erarbeitete Mustersatzung an-lehnt. In zwei gegen die Gewässerunterhaltungssatzung des ZV Parthenaue gerichteten Normenkontrollverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen entschieden, dass die Gewässerunterhaltungssatzung des ZV Parthenaue rechtmäßig ist, d.h. nicht gegen § 37 Abs. 1 SächsWG oder sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Eine Änderung der Rechtslage kann daher nur noch durch eine Aufhebung von § 37 Abs. 1 SächsWG herbeigeführt werden.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

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Neuigkeiten

  • auch nach dem Scheitern der Petition sind wir noch aktiv
    hier eine aktuelle Information unserer AG Gewässerunterhaltung Leipzig

  • Liebe Unterstützer*innen der Petition

    Uns hat nunmehr die Beschlussempfehlung des Petitionsausschuss an den Sächsischen Landtag erreicht.
    Die lautet: Der Petition kann nicht abgeholfen werden.
    Wir sind darüber sehr enttäuscht!
    Nach wie vor sehen wir eine große Ungerechtigkeit in der Erhebung einer Gewässerabgabe wie sie hier im Freistaat als Pilotprojekt durchgeführt wird und wir befürchten, dass dies nun flächendeckend geschehen wird. Leider wurde unser Angebot an den Petitionsausschuss zu einem Gespräch und auch eine vor Ort Besichtigung mit Information, nicht aufgegriffen.
    Auch die im Schreiben herbeigezogenen Begründungen wie z. B. eine Gewässererhebung in Brandenburg erfolgt oder die Vergleiche mit dem Straßenrecht sowie Aussagen... weiter

Hier wird wieder mal nur den Eigentümern in die Taschen gegriffen. Aber auch Mieter, die z.B. im Erdgeschoss wohnen, haben einen Vorteil. Bei Hochwasser wird deren Hausrat zuerst in Mitleidenschaft gezogen. Darum ist eine Gewässerunterhaltung im Interesse aller Bürger und aus dem allgemeinen Steueraufkommen zu finanzieren. Die Pflege von Gewässern dient aber auch der Natur und dem Erhalt der Infrastruktur. Grundsteuergelder sind dafür vorhanden, nur müssen sie auch zweckentsprechend eingesetzt werden.

Noch kein CONTRA Argument.

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