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Die Petition befindet sich in der Beratung/Prüfung beim Empfänger.
Verbraucherschutz - Lebensmittelhygiene in der Tagespflege
Von: Nicole Seifert
An: Deutschen Bundestag in Deutschland
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Tagespflegepersonen welche einzeln und im häuslichen Umfeld Kinder betreuen, nicht als Lebensmittelunternehmer/-innen gelten.
Begründung:
Seit dem 01.01.2012 sind Tagespflegepersonen verpflichtet, sich gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als Lebensmittelunternehmer/-innen registrieren zu lassen. Begründet wird dies mit der Anwendbarkeit der Regelungen der ?EU-Basis-Verordnung für das Lebensmittelrecht? (Verordnung (EG) Nr. 178/2002) und der
?Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene? auf Tagespflegepersonen.
Die EU-Kommission selbst schränkt die Anwendung dieser Verordnungen in einer Erklärung vom 19.12.2011 folgendermaßen ein:
?Tagesmütter fallen nicht unter die Definition von "Lebensmittelunternehmen". Sich bei den Hygienekontrollen bei Tagesmüttern auf EU-Verordnungen zu beziehen, ist nach Auffassung der Kommission daher eine zu enge Auslegung des EU-Rechts.?
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hält die Einstufung von Tagespflegepersonen in der Kinderbetreuung als Lebensmittelunternehmer/-innen dennoch für gerechtfertigt.
Diese Einstufung entspricht nicht der Realität in der Kindertagespflege im häuslichen Umfeld. Die Betreuung von Tageskindern findet hier in privat genutzten Wohnbereichen statt. Die Zubereitung und Abgabe von Speisen an die Tageskinder erfolgt im Rahmen des familiären Lebens und in geringem Maße. Keinesfalls steht die Zubereitung und Abgabe von Speisen dabei im Vordergrund, wie dies z.B. in einem Kantinenbetrieb zu erwarten wäre.
Die mit der Umsetzung der o.g. Verordnungen verbundenen Maßnahmen (zweites Waschbecken in der Küche, keine Holzoberflächen, Aufbewahrung von Speiseproben, umfangreiche Dokumentationspflichten etc.) sind zudem in privat genutzten Räumen nicht oder nur mit erheblichem Aufwand realisierbar bzw. auch nicht zumutbar.
Durch die notwendigen Investitionen ist zu erwarten, dass viele Tagespflegepersonen nicht mehr dieser Tätigkeit nachgehen können bzw. Interessenten sich zukünftig nur noch in geringerem Maße für die Aufnahme der Tätigkeit entscheiden werden.
Nachdem bundesweit Kritik an der Verpflichtung zur Registrierung als Lebensmittelunternehmer/-innen aufgekommen ist und sich zahlreiche Medienberichte mit dem Thema befassen, sind verschiedene Stellungnahmen der zuständigen Behörden in den Bundesländern erschienen. Dabei zeigt sich, dass jedes Bundesland die Anwendung der
Verordnungen anders auslegt und Kontrollen teilweise ?vorerst? nicht stattfinden sollen. Somit ergibt sich eine absolut uneinheitliche und unüberschaubare Gesamtsituation in Deutschland. Planungssicherheit ist nicht gegeben, die Existenz von Tagespflegestellen gefährdet.
Die Kindertagespflege in häuslicher Umgebung darf nicht den o.g. Verordnungen unterliegen. Angekündigte Sonderregelungen einzelner Bundesländer ändern nichts an der Tatsache, dass die Einstufung von Tagespflegepersonen als Lebensmittelunternehmer/-innen durch das BMELV unrichtig ist.
12.01.2012 (aktiv bis 24.02.2012)
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