Verbraucherschutz - Lebensmittelhygiene in der Tagespflege

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

2.369 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

2.369 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Tagespflegepersonen welche einzeln und im häuslichen Umfeld Kinder betreuen, nicht als Lebensmittelunternehmer/-innen gelten.

Begründung

Seit dem 01.01.2012 sind Tagespflegepersonen verpflichtet, sich gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als Lebensmittelunternehmer/-innen registrieren zu lassen. Begründet wird dies mit der Anwendbarkeit der Regelungen der ?EU-Basis-Verordnung für das Lebensmittelrecht? (Verordnung (EG) Nr. 178/2002) und der ?Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene? auf Tagespflegepersonen. Die EU-Kommission selbst schränkt die Anwendung dieser Verordnungen in einer Erklärung vom 19.12.2011 folgendermaßen ein: ?Tagesmütter fallen nicht unter die Definition von "Lebensmittelunternehmen". Sich bei den Hygienekontrollen bei Tagesmüttern auf EU-Verordnungen zu beziehen, ist nach Auffassung der Kommission daher eine zu enge Auslegung des EU-Rechts.? Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hält die Einstufung von Tagespflegepersonen in der Kinderbetreuung als Lebensmittelunternehmer/-innen dennoch für gerechtfertigt. Diese Einstufung entspricht nicht der Realität in der Kindertagespflege im häuslichen Umfeld. Die Betreuung von Tageskindern findet hier in privat genutzten Wohnbereichen statt. Die Zubereitung und Abgabe von Speisen an die Tageskinder erfolgt im Rahmen des familiären Lebens und in geringem Maße. Keinesfalls steht die Zubereitung und Abgabe von Speisen dabei im Vordergrund, wie dies z.B. in einem Kantinenbetrieb zu erwarten wäre. Die mit der Umsetzung der o.g. Verordnungen verbundenen Maßnahmen (zweites Waschbecken in der Küche, keine Holzoberflächen, Aufbewahrung von Speiseproben, umfangreiche Dokumentationspflichten etc.) sind zudem in privat genutzten Räumen nicht oder nur mit erheblichem Aufwand realisierbar bzw. auch nicht zumutbar. Durch die notwendigen Investitionen ist zu erwarten, dass viele Tagespflegepersonen nicht mehr dieser Tätigkeit nachgehen können bzw. Interessenten sich zukünftig nur noch in geringerem Maße für die Aufnahme der Tätigkeit entscheiden werden. Nachdem bundesweit Kritik an der Verpflichtung zur Registrierung als Lebensmittelunternehmer/-innen aufgekommen ist und sich zahlreiche Medienberichte mit dem Thema befassen, sind verschiedene Stellungnahmen der zuständigen Behörden in den Bundesländern erschienen. Dabei zeigt sich, dass jedes Bundesland die Anwendung der Verordnungen anders auslegt und Kontrollen teilweise ?vorerst? nicht stattfinden sollen. Somit ergibt sich eine absolut uneinheitliche und unüberschaubare Gesamtsituation in Deutschland. Planungssicherheit ist nicht gegeben, die Existenz von Tagespflegestellen gefährdet. Die Kindertagespflege in häuslicher Umgebung darf nicht den o.g. Verordnungen unterliegen. Angekündigte Sonderregelungen einzelner Bundesländer ändern nichts an der Tatsache, dass die Einstufung von Tagespflegepersonen als Lebensmittelunternehmer/-innen durch das BMELV unrichtig ist.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 11.01.2012
Sammlung endet: 24.02.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 3-17-10-7125-032162Verbraucherschutz
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Die Petition allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten.
    Begründung
    Die Petentin möchte erreichen, dass Tagespflegepersonen, die im häuslichen
    Umfeld Kinder betreuen, nicht als Lebensmittelunternehmerin bzw.
    Lebensmittelunternehmer gelten.
    Sie führt aus, dass als Folge der Regelungen der EU-Lebensmittelrechts-
    Basisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 178/2002) Tagespflegepersonen verpflichtet
    seien, sich als Lebensmittelunternehmerin bzw. Lebensmittelunternehmer
    registrieren zu lassen. Die EU-Kommission selbst hätte jedoch die Anwendung
    dieser Vorschriften dahingehend eingeschränkt, dass Tagesmütter nicht unter die
    Definition von Lebensmittelunternehmern fallen würden. Die Petentin hat ausgeführt,
    dass es nach ihrer Auffassung eine zu enge Auslegung der gesetzlichen
    Bestimmungen wäre, Tagesmütter zu dieser Registrierung zu verpflichten. Das
    Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)
    halte diese Einstufung dennoch für gerechtfertigt. Die Petentin weist darauf hin, dass
    diese Einstufung nicht den Realitäten in der Kindertagespflege entspreche. Die
    Betreuung von Tageskindern finde in privat genutzten Wohnbereichen statt. Die
    Zubereitung und Abgabe von Speisen an die Tageskinder erfolge im Rahmen des
    familiären Lebens und nur in geringem Maße und stünde nicht im Vordergrund, wie
    dies z.B. beim Kantinenbetrieb der Fall sei.
    Mit der Umsetzung der Verordnung wären diverse Maßnahmen erforderlich, die in
    einem privat genutzten Raum nicht oder nur mit erheblichem Aufwand realisiert
    werden könnten. Investitionen seien notwendig, so dass viele Tagespflegepersonen
    sich möglicherweise entscheiden würden, dieser Tätigkeit künftig nicht mehr
    nachzugehen. Auch bundesweit gebe es Kritik an der Verpflichtung zur Registrierung
    als Lebensmittelunternehmerin bzw. Lebensmittelunternehmer. Die mediale

    Berichterstattung hätte gezeigt, dass jedes Bundesland die Anwendung der
    Verordnung anders auslege. Sie fordere daher, festzulegen, dass die
    Kindertagespflege in häuslicher Umgebung nicht als Tätigkeit einer
    Lebensmittelunternehmerin bzw. eines Lebensmittelunternehmers gilt.
    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
    Deutschen Bundestages eingestellt und dort diskutiert wurde. 2.369 Mitzeichnende
    haben das Anliegen unterstützt. Weiterhin liegen Unterschriftslisten mit
    30 Unterzeichnungen vor. Den Petitionsausschuss haben zudem 7 weitere
    Petitionen mit einem vergleichbaren Anliegen erreicht, die mit der vorliegenden
    gemeinsam beraten werden. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass
    möglicherweise nicht alle im Einzelnen vorgetragenen Gesichtspunkte dargestellt
    werden. Die parlamentarische Beratung hatte das im Folgenden dargestellte
    Ergebnis:
    Nach den Ausführungen des BMELV ist es zutreffend, dass Deutschland bei der
    Umsetzung der angesprochenen Verordnung eine abweichende Auffassung vertritt.
    Das BMELV hat ausgeführt, dass dies für sachgerecht gehalten wird, da bei
    Tagespflegepersonen ebenso wie z.B. bei Kindertagesstätten große Verantwortung
    für die Versorgung der betreuten Kinder mit sicheren und hygienisch einwandfreien
    Lebensmitteln getragen wird. Der Petitionsausschuss stellt fest, dass Kleinkinder und
    Säuglinge besonders empfindlich gegenüber durch Lebensmittel oder
    Hygienemängel verbreitete Krankheitserreger sind. Dies macht die Einhaltung der
    grundlegenden Hygieneanforderungen unabdingbar. Aus diesen Gründen hält
    Deutschland es für geboten, dass für diese Bereiche die Anforderungen der EU-
    Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gelten. Das BMELV hat ausgeführt, dass keine
    Erschwernisse für die tägliche Praxis der Abläufe in der Kindertagespflege gesehen
    werden. Die für Tagespflegepersonen relevanten Anforderungen der Verordnung,
    wie z.B. die Ausstattung der Räumlichkeiten mit Vorrichtungen zum Händewaschen,
    mit Trinkwasserzufuhr und leicht zu reinigenden Flächen, seien so allgemein und
    flexibel gefasst, dass sie in einem üblichen Haushalt ohnehin eingehalten würden
    und unter die Basishygiene fallen. Umfangreiche Dokumentationspflichten seien bei
    Tagesmüttern aufgrund der Größe und der überschaubaren Arbeitsabläufe nicht
    erforderlich. Die Registrierung sei im Übrigen ein einfaches und formloses Verfahren.
    Ein Anruf bei der zuständigen Behörde reiche hierzu aus.
    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass z.B. der Bundesverband für
    Kindertagespflege im Dezember 2011 Informationen zur Rechtslage im Internet

    veröffentlicht hat und auch auf die Notwendigkeit der Wahrung der
    Verhältnismäßigkeit und Praktikabilität der Maßnahme hingewiesen hat. Er hat die
    Auffassung vertreten, dass die für den Vollzug der Lebensmittelüberwachung
    zuständigen Behörden der Länder bei der Überwachung der Tätigkeit von
    Tagespflegepersonen angemessen vorgehen und die Belange der Kindertagespflege
    berücksichtigen sollen. Der Petitionsausschuss stimmt dieser Auffassung
    ausdrücklich zu. Der Petitionsausschuss hält die vom BMELV vertretene Auffassung
    für nicht zu kritisieren, dass es erforderlich ist, dass auch Tagespflegepersonen unter
    die Definition des „Lebensmittelunternehmens“ fallen. Im Hinblick auf eine
    angemessene Überwachung der Tätigkeit von Tagespflegepersonen ist die
    Zuständigkeit der Bundesländer gegeben. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher,
    die Petition allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten.

    Begründung (PDF)

Noch kein PRO Argument.

Sehr geehrte Debattierende, ich habe viele Jahren Erfahrungen, als Tagesmutter. In der Ausbildung zur Tagespflege wurde kindgerechte Ernährung und Hygiene in der Küche aber auch in Körperpflege gelehrt. Tagesmütter sind geübte, erfahrene Frauen die ihre eigene Kinder schon großgezogen haben oder sind gerade junge Mütter. Sie wollen die Kinder Schutz und Geborgenheit bieten. Davon aus zu gehen, dass jemand, der bereit iist für 3,50€ Stundenlohn zu arbeiten und dabei keine Basishygiene leistet bei einer fundierte Ausbildung (?) ist grundlegend falsch und beleidigend. Big Brother watching you!

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