Das Petitionsrecht in Spanien – ein langer Weg zum Bürgerdialog

20. Juli 2016 - Ratgeber

Petitionen sind in Spanien in der Verfassung verankert und stellen ein Grundrecht dar. Seit dem 12. November 2001 sind sie rechtlich in Artikel 29 der spanischen Verfassung und im organischen Gesetz 4/2001 geregelt:

Demonstranten in Madrid

Demonstranten in Madrid (Puerta del Sol), Mai 2011. Carlos Delgado; CC-BY-SA.

Art. 29. der spanischen Verfassung

(1) Alle Spanier haben das Recht, Petitionen individuell oder kollektiv in der vom Gesetz vorgesehenen Form schriftlich vorzubringen.

(2) Die Mitglieder der Streitkräfte, der militärischen Institutionen oder anderer, militärischer Disziplin unterworfener Körperschaften dürfen dieses Recht nur individuell und gemäß ihren Sondergesetzen ausüben.

Das spanische Petitionsrecht entstand theoretisch in seiner gegenwärtigen Form in der Verfassung von 1978. In dem betroffenen Artikel steht dennoch, dass die Modalitäten der Petition in einem Gesetz geregelt werden. Es gab eigentlich vor 2001 und vor dem Gesetz 4/2001 keine echte Interpretation dieses konstitutionellen Abschnitts.

Das Petitionsrecht Spaniens hat jedoch eine lange Tradition: Fast immer wurde es in der Verfassung verankert, auch in der Franco-Ära, wenngleich in verschiedenen Versionen. In der patriarchalischen Fassung Francos wurde beispielsweise angemerkt, dass verheiratete Frauen ohne die Unterstützung ihres Ehemannes eine Petition schreiben dürften.

Inhaltlich und formell gibt es kaum Unterschiede zwischen dem aktuellen deutschen und dem spanischen Petitionsrecht. Was wichtig zu bemerken ist, ist dass das Gesetz alle Formen von Petitionen außer der mündlichen Form anerkennt: Im Internet können Petitionen auf einer Plattform veröffentlicht und Unterschriften gesammelt werden.

Beide, private und juristische Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, sind Inhaber des Petitionsrechts in Spanien.

Sie können individuell oder gemeinschaftlich Petitionen an jedes Organ der Staatsverwaltung richten bzw. an staatliche Einrichtungen, Behörden und Verwaltungen, die sich wegen ihrer funktionellen oder territorialen Kompetenz mit dem Thema der Petition beschäftigen können.

Der/Die Petent(in) kann ein persönliches oder ein kollektives Interesse vertreten: beide werden von der Verwaltung analysiert und diskutiert. Im Gesetz gibt es einen Fokus auf die Authentizität der Petition. Sie muss schriftlich abgegeben werden, mit den Namen des Petenten/der Petentin (oder aller Petenten/Petentinnen, wenn es sich um ein kollektives Anliegen handelt) und ihrer Kontaktinformationen. Die Unterstützer können aber die Vertraulichkeit ihrer Daten fordern.

Parallel können individuelle und gemeinschaftliche Petitionen in einigen Fällen auch direkt ins Parlament gebracht werden:

Art. 77. der spanischen Verfassung

(1) Die Kammern können individuelle und kollektive Petitionen, die schriftlich vorzubringen sind, entgegennehmen; das direkte Vorbringen durch Kundgebungen der Bürger ist unzulässig.

(2) Die Kammern können die eingehenden Petitionen an die Regierung weiterleiten. Die Regierung ist verpflichtet, sich auf Antrag der Kammern zum Inhalt der Petitionen zu äußern.

Andererseits ist das Petitionsrecht teilweise begrenzt: Artikel 3 und 8 präzisieren, dass keine Diskussion über Anliegen, Fragen und Empfehlungen, die in anderen Gesetzen geregelt werden, durch eine Petition gefordert werden kann. In dem Fall wird die Petition abgelehnt und es wird dem Petenten erklärt, welche alternativen Mittel für sein Anliegen zur Verfügung stehen.

In diesem Sinn kann behauptet werden, dass das Petitionsrecht in Spanien kein fundamentales Grundrecht sondern ein residuales Recht für den Gesetztgeber ist.

Constitucion

Demonstranten in Madrid (Puerta del Sol), Spanische Proteste, Mai 2011, commons.wikimedia.org

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