Das Petitionsrecht in Österreich

8. August 2016 - Ratgeber

In Österreich wird zwischen Petitionen und Parlamentarischen Bürgerinitiativen unterschieden.

Während Bürgerinitiativen, wie der Name schon vermuten lässt, von Bürgern ins Leben gerufen werden können, können Petitionen nur von einem Mitglied des Nationalrates eingereicht werden. Wird eine Petition an den Bundesrat gerichtet, muss der Einreichende Mitglied des Bundesrats sein.

Petitionen im Nationalrat

Damit die Petition im Nationalrat behandelt werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Die Petition muss schriftlich vorliegen
  • Die Forderung muss im Kompetenzbereich des Bundes liegen (z.B. Gewerbe-. Verkehrs- oder Wasserrecht)
    • Angelegenheiten, die in den Kompetenzbereich eines Landes oder einer Gemeinde fallen, werden nicht vom Nationalrat behandelt

Sobald eine Petition in den Nationalrat eingebracht wurde, kann diese gezeichnet werden. Eine “Zustimmung” der Petition, wie es in Österreich genannt wird, erfolgt elektronisch.

Jeder österreichische Staatsbürger, der älter als 16 Jahre alt ist, kann einer Petition zustimmen. Die Zustimmung hat für den Nationalrat einen rein informativen Charakter.

Eine eingereichte Petition wird dann im Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen behandelt. Der Einreichende Angeordnete kann allerdings vorschlagen die Petition an einen anderen Fachausschuss zu richten.

Der Ausschuss kann dann Ministerien um Stellungnahmen bitten und so genannte “Hearings” mit Expertinnen und Experten organisieren.

Folgende Beschlüsse bezüglich einer Petition sind dann möglich:

  • Weiterleitung an einen anderen Fachausschuss
  • Weiterleitung an die Volksanwaltschaft
  • Ablehnung der Petition
    • Bei Themen, die für eine parlamentarische Behandlung ungeeignet sind
  • Kenntnisnahme der Petition

Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf Petitionen auf Bundesebene. Für Petitionen auf Landesebene gelten je nach Region 9 verschiedene Regelungen.

Petitionen vs. Bürgerinitiativen

Bürgerinitiativen werden ähnlich wie Petitionen behandelt. Die einzigen Unterschiede sind, dass:

  • eine Bürgerinitiative von mindestens 500 Wahlberechtigten unterzeichnet werden muss, um im Nationalrat behandelt werden zu können
  • der/die Erstunterzeichner/in in das österreichische Wahlregister eingetragen sein muss
  • der/die Erstunterzeichner/in dem Ausschuss keinen Vorschlag zur Weiterleitung an einen Fachausschuss machen kann

Volksbegehren in Österreich

Neben diesen Möglichkeiten gibt es ein drittes direktdemokratisches Verfahren in Österreich, nämlich das Volksbegehren. Da das Volksbegehren unverbindlich ist und durch eine Unterschriftensammlung organisiert wird, ist es formal betrachtet eine Volkspetition.

In einem Volksbegehren geht es immer um eine konkrete gesetzliche Regelung. Daher wird im Volksbegehren meist ein konkreter Gesetzesvorschlag an den Nationalrat gerichtet.

Für ein bundesweites Volksbegehren ist vorab die Unterstützung von einer Promille der Bevölkerung notwendig.

Kommt es zum Begehren, werden in den Gemeindeämtern eine Woche lang Unterschriftenbögen ausgelegt. In einer Woche muss das Volksbegehren dann

  • 100.000 Unterschriften, oder
  • Unterschriften von je ⅙ der Stimmberechtigten aus drei Bundesländern

erreichen, um im Nationalrat behandelt zu werden.

Der Nationalrat muss sich dann mit dem Thema auseinandersetzen, muss dem Begehren aber nicht zustimmen.

 

 

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