Das Petitionsrecht in der Schweiz

23. August 2016 - Ratgeber

Bundeshaus in Bern. (c) Flooffy - Wikimedia Commons

In der Schweiz ist das Petitionsrecht im Artikel 33 der Bundesverfassung verankert. Der Artikel besagt, dass jede Person in der Schweiz das Recht hat eine Petition an eine Behörde zu richten, ohne daraus Nachteile zu erfahren. Die empfangende Behörde muss die Petition zur Kenntnis nehmen.

Petitionen für alle

„Jede Person“ in der Schweiz, bedeutet hier jede urteilsfähige Person. Dies schließt Minderjährige und Personen, die keine schweizer Staatsangehörigkeit haben aber in der Schweiz leben, mit ein.

Eine Petition kann demnach eine Bitte oder eine Anregung an eine schweizer Behörde sein. Sie wird normalerweise als Unterschriftensammlung organisiert. Unterschriften können sowohl auf Papier, als auch online gesammelt werden. Dabei gibt es kein Quorum und keine Mindestanzahl an Unterschriften, die eine Petition erst gültig machen müssten, es gibt auch keine zeitliche Begrenzung der Unterschriftensammlung. Auch ist die Form der Petition nicht vorgegeben. Üblicherweise wird ein Erklärungstext mit prägnantem Titel als Petition vorgelegt. Im Text kann etwas gefordert oder erbeten werden, doch auch Vorschläge und Anregungen können als Petition vorgetragen werden.

 

Alle Wege führen nach Bern

Eine Petition kann sich auf jede staatliche Tätigkeit beziehen. Jede Behörde kann Empfänger sein. Die Behörde ist laut Gesetz dazu verpflichtet die Petition zumindest zur Kenntnis zu nehmen. In den meisten Fällen kann der Petent oder die Petentin aber auch mit einer Antwort der Behörde rechnen.

Bei Petitionen auf Bundesebene muss sich die Petentin oder der Petent mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Einreichen der Petition beim Sekretariat Sektion Politische Rechte der Bundeskanzlei melden und einen Termin vereinbaren. Dies ist zwingend notwendig, da eine Petition auf Bundesebene nur auf der Bundesterrasse in Bern übergeben werden kann. In malerischer Kulisse werden Petitionen häufig medienwirksam in Begleitung von Pressevertretern an die Bundeskanzlei übergeben.

Für Petitionen auf Kantonsebene hat jeder Kanton seine eigenen Verfahren.

 

Petition vs. Volksinitiative

Die Volksinitiative ist ein weiteres Instrument zur Bürgerbeteiligung in der Schweiz. Eine Volksinitiative wird ebenfalls als Unterschriftensammlung durchgeführt.

Auf Bundesebene kann sich eine Volksinitiative allerdings nur auf eine Revision oder eine Teilrevision der Bundesverfassung beziehen. Eine Gesetzesinitiative für ein Bundesgesetz abseits der Verfassung ist somit nicht möglich.

Eine Volksinitiative kann im Gegensatz zur Petition nur von Stimmberechtigten Bürgern initiiert werden. Sie wird auch von strikteren Regeln begleitet, als eine Petition. So muss ein Initiativkomittee gegründet werden, welches aus mindestens 7 und maximal 27 stimmberechtigten Personen besteht. Die Volksinitiative muss formale Kriterien erfüllen, wie Einheit der Form, Einheit der Materie, Vereinbarkeit mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts und der faktischen Durchführbarkeit der geforderten Revision.

Im Gegensatz zur Petition hat eine Volksinitiative auch eine zeitliche Begrenzung und ist an eine Mindestanzahl von Unterschriften gekoppelt. Das Initiativkomittee hat demnach 18 Monate Zeit, um mindestens 100.000 Unterschriften für ihr Anliegen zu sammeln. Wird diese Zahl erreicht, kommt es zu einer Bundesweiten Volksabstimmung.

Bild: Bundeshaus in Bern. (c) Flooffy – Wikimedia Commons

Weitere Informationen zum Petitionsrecht in der Schweiz finden Sie hier:

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