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Pflichtverteidiger

§ 140 Abs. 2 StPO: Pflichtverteidiger nur, wenn Freiheitsstrafe von über 1 Jahr erwartet usw.. Beiordnung Pflichtverteidiger erfolgt, wenn das erwartete Strafmaß über 1 Jahr liegt, was bei Kachelmann der Fall war. Es gibt keine PKH bei Strafverfahren! Hier werden Äpfel mit Birnen vertauscht: Kein Pflichtverteidiger in Strafverfahren, wenn die erwartete Strafe unter 1 Jahr liegen sollte! In meisten Fällen besteht also kein Recht auf Pflichtverteidiger, somit haben arme Menschen schlechte Karten!

Quelle: <a href="http://pflichtverteidiger.info/wann-steht-mir-ein-pflichtverteidiger-zu/" rel="nofollow">pflichtverteidiger.info/wann-steht-mir-ein-pflichtverteidiger-zu/</a>

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