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Grundgesetz, Hessische Verfassung, Bundesrecht bricht Landesrecht

GG Art. 8 (1): Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Einschränkungen (durch Art. 8 (2)) betreffen nur Veranstaltungen unter freiem Himmel. Somit sind die dieses Recht einschränkenden Punkte des Hessischen Feiertagsgesetz außer Kraft gesetzt, wie auch die hessische Verfassung in Teilen durch das Grundgesetz außer Kraft gesetzt ist (s. hierzu insb. Art 21. der Verfassung des Landes Hessen und in Bezug dazu GG Art. 31 und 102).

Quelle: GG Art. 8 (1), GG Art. 31, GG Art. 102 sowie HV Art. 21

3.6

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