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Käufer ist Besteller

Bei der gesamten Diskussion geht vollständig unter, dass das Bestellerprinzip existiert, weil bereits im §652 BGB (Maklerlohn) enthalten ist. Dort heisst es, dass "wer einen Mäklerlohn verspricht...". Dies wird schon jeher in der Rechtsprechung als das Begründen eines Maklerauftrages verstanden. Der Käufer beauftragt (bestellt) daher schon immer den Makler und nur dann muss er zahlen. Dass dieser Auftrag auch durch konkludentes Handeln zustande kommen kann ist eine reine Formfrage. Die BM Barley unterliegt dem Irrtum, der Käufer sei heute kein Besteller und der Makler täte nichts für ihn.

Quelle: 3652 BGB

0.8

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