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Art. 6 GG

Art. 6 Grundgesetz - Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze - Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern - Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Art. 3 Grundgesetz - Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Die Grenzen müssen wieder geöffnet werden.

Quelle: www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html

4.4

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