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Grundrecht

Audiatur et altera pars - Gehört werde auch der andere Teil In Deutschland ist "audiatur et altera pars" als Prozessgrundrecht eingebettet und findet im Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes seine Entsprechung: „Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.“. Der von unseren Gebühren finanzierte ÖRR darf sich nicht über das Grundgesetz hinwegsetzen!

Quelle: Andreas Wacke: Audiatur et altera pars. Zum rechtlichen Gehör im römischen Zivil- und Strafprozeß. In: Martin Josef Schermaier (Hrsg.): Ars boni et aequi. Festschrift für Wolfgang Waldstein zum 65. Geburtstag. Steiner, Stuttgart 1993, ISBN 3-515-06022-7, S. 369–399.

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