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Drucksache 19/18156

Konkrete Voraussetzungen sind überprüfbare Fakten, keine Befürchtungen, die irgendwer für wahrscheinlich hält. Deswegen fordert das Infektionsschutzgesetz §5 Abs.2 zur Feststellung einer epidemischen Lage solche Fakten. Um es politisch inkorrekt zu sagen: Tote pro Tag. Die kann man überprüfbar zählen. Ohne Tote kein Notstand. Wieviel Tote genügen, muss der Bundestag sagen, also z.B. ein Schwellwertintervall festlegen. Nichtsdergleichen hat er gemacht. Die epidemische Lage wurde voraussetzungslos und damit unwirksam festgestellt. Die Hygieneschutzverordnungen haben keine gesetzliche Grundlage.

Quelle: www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&ved=2ahUKEwj8-sCt4fPrAhUH-qQKHZ8dCF0QFjAAegQIAhAB&url=https%3A%2F%2Fdip21.bundestag.de%2Fdip21%2Fbtd%2F19%2F181%2F1918156.pdf&usg=AOvVaw1cCTBKDAc4Oa2Is6yN13lV

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