Bürgerrechte

Das Recht auf eine Wohnung ist ein unverzichtbares Menschenrecht. Verankerung im Grundgesetz jetzt!

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss
204 Unterstützende 199 in Deutschland

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

204 Unterstützende 199 in Deutschland

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Pro

Warum ist die Petition unterstützenswert?

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Recht auf Wohnung

Eine kleine 1-Zi-Wohnung ist allemal billiger für den Staat als ein teuer bezahlter Bettenplatz in einer Notunterkunft. Sollte kein Platz da sein, könnte man auch in die Tiefe gehen, z. B. kleine Wohnungen im 5. Untergeschoss anbieten. Für Tageslicht könnten nach unten führende Lichtleiter sorgen. Man müsste neue Wege gehen!

Quelle: Eigene Erfahrungen mit Obdachlosigkeit.

0.0

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Contra

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Das Wohnen auch für Arbeitsunwillige kostenlos anzubieten, kann (und sollte!) auch ein reiches Land nicht leisten!

Ich in selbst arbeitslos. Trotzdem meine ich: Eine Wohnung sollte man nur dem geben, der auch bereit ist, zu arbeiten. Wenn es mit dem Job nicht klappt, weil es (vor allem für ältere und nicht gesunde Arbeitslose) nicht genug Jobs gibt, so sollte der Bürger trotzdem das Recht auf eine Wohnung haben. Grundsicherungsempfänger natürlich auch. Wenn ein Mensch aber (durch destruktives Verhalten beim Bewerben) zeigt, dass er "keinen Bock auf Maloche" hat, dann sollte man ihm auch keine Wohnung finanzieren. Für solche Leute genügt ein Bett in einem 4-Betten-Zimmer einer Obdachlosenunterkunft.

Quelle:

2.5

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Für unsere eigenen Obdachlosen gern, das sollte in einem Land wie Deutschland selbstverständlich sein. Wie verhält es sich aber mit den vielen Neuankömmlingen, die ihr Land nicht wegen Krieg, Folter oder Verfolgung verlassen haben? Wenn das Recht auf eine Wohnung auf ALLE ausgeweitet wird, ist Deutschland bald zwangsläufig zubetoniert. Wir können nicht für viele Millionen Neubürger Wohnungen bereitstellen.

Quelle:

2.1

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