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Duldung zwecks Ausbildung

Duldung zur Ausbildung (§§ 60 Abs.2 Satz 4, 18a Abs.1a AufenthG) – eine durchweg positive neue Regelung im Sinne der Integration ist, dass nun geduldete Menschen eine Duldung für die gesamte Dauer einer Berufsausbildung erhalten. Dies ist eine Sicherheit für die Personen, aber auch die Arbeitgeber*innen. Bisher musste oft die Duldung alle paar Monate oder gar Wochen verlängert werden. Sollte die Ausbildung frühzeitig abgebrochen werden, erhält die betroffene Person einmalig eine Duldung für sechs Monate, um eine neue Ausbildungsstelle zu suchen. Bei Abschluss eines Arbeitsvertrags nach der Aus

Quelle: neues Integrationsgesetz seit 2016

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