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Für Menschen mit Behinderungen sind barrierefreie Verkehrsangebote der Träger im ÖPNV von entscheidender Bedeutung. Die Zuständigkeit für die Ausgestaltung dieses Angebotes liegt grundsätzlich im Bereich der kommunalen Ebene. Städte, Kreise und Gemeinden stellen in ihren Nahverkehrsplänen das Angebot zum öffentlichen Personennahverkehr auf. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) (BGG) bestimmt jedoch, dass die Belange behinderter Menschen, u. a. Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, bei der Erstellung der Nahverkehrspläne zu berücksichtigen sind. Die Länder haben deshalb in ihren Gesetze

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