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Schußwaffengebrauch im Grenzdienst

Frau Petry äußert schlicht was bei uns Recht ist. Nicht schlau von ihr und auch nicht sympatisch, das ist klar. § 11 Schußwaffengebrauch im Grenzdienst (1) Die in § 9 Nr. 1, 2, 7 und 8 genannten Vollzugsbeamten können im Grenzdienst Schußwaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen. Ist anzunehmen, daß die mündliche Weisung nicht verstanden wird, so kann sie durch einen Warnschuß ersetzt werden.

Source: <a style="color:#9d0d15;text-decoration: underline;" href="http://www.gesetze-im-internet.de/uzwg/__11.html" rel="nofollow">www.gesetze-im-internet.de/uzwg/__11.html</a>

3.9

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