Contra

Was spricht gegen diese Petition?

Das betrifft nur gewerbliche Flohmärkte "

2. Gewerbliche Floh- und Trödelmärkte, bei denen nach einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund stehen, sind an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich unzulässig. Mit anderen Worten: Es geht gar nicht um das Verbot echter Flohmärkte, sondern um solche, die rein profitorientiert ausgerichtet sind.

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=0779FB3EF264DC2CE22172ACD3372570.jp23?showdoccase=1&st=null&doc.id=MWRE170005779&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint

1.7

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