Pro

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UN-Resolution 53/144 Pflicht des Einzelnen

In Ausübung ihrer Pflichterfüllung zur Förderung und Schutz des Menschenrechts aus UN-Resolution 53/144. Der Einzelne ist verpflichtet, das Menschenrecht zu fördern und zu schützen. Den in Seenot geratenen Menschen ist daher unabdingbar Hilfe zu leisten.

Quelle:

2.3

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