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§1 Abs. 2 HwO

Nochmal: Nach dem sog. Kleinunternehmergesetz (§1 Abs. 2 HwO) ist das Dreaden kein zulassungspflichtiges Handwerk. Es werden keine Tätigkeiten ausgeübt, die für das Friseurhandwerk wesentlich sind. Das Dreaden ist nicht aus dem Friseurhandwerk entstanden, sondern in Selbsthilfe bei einer Minderheit, die gar nicht zum Friseur geht. Das Dreaden ist, wenn überhaupt, nebensächlich für das Gesamtbild des Friseurhandwerks. Das Dreaden kann in einem Zeitraum von 2-3 Monaten erlernt werden. Also .. ?

Quelle:

4.2

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