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Zweckmäßigkeit, Zuständigkeit der Denkmalbehörden

§18 Novelle "(4) Die oberste Denkmalbehörde kann durch Verordnung einzelne Zuständigkeiten nach diesem Gesetz abweichend von den Absätzen 1 bis 3 auf eine oder mehrere Bezirksregierungen übertragen, wenn dies für die Erledigung bestimmter Aufgaben zweckmäßiger ist." Wer oder was entscheidet über die Zweckmäßigkeit?

Quelle: Denkmalschutznovelle www.landtag.nrw.de/home/dokumente_und_recherche/gesetzgebungsportal/aktuelle-gesetzgebungsverfahr/denkmalschutz.html

4.3

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