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Klimaschutz, Einsatz zeitgemäßer Bauprodukte

Bisher waren Baudenkmale aus den verpflichtenden energetischen Nachrüstungen ausgenommen. Die Höhe der Fördermittel entspricht dem Effiziengrad der Maßnahmen. Wenig gefördert: Maßnahmen, die im Denkmalbereich andere Konzepte, erhöhte Kosten erfordern. Das neue DSCHG §9: "Die Behörden haben [...], des Einsatzes erneuerbarer Energien [...] zu berücksichtigen. (3) Ein Eingriff in ein Baudenkmal, der dessen Nutzbarkeit nachhaltig verbessert, kann auch dann erlaubt werden, wenn er den Denkmalwert wegen des Einsatzes zeitgemäßer Bauprodukte oder neuer Bauarten nur geringfügig beeinträchtigt."

Quelle: www.landtag.nrw.de/home/dokumente_und_recherche/gesetzgebungsportal/aktuelle-gesetzgebungsverfahr/denkmalschutz.html

4.2

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