Die Möglichkeit zur Erhebeung von Erschliessungsbeiträgen ist in den §§ 127ff BauGB geregelt. Abgekürzt ausgedrückt ist die Erhebeung von Erschliessungsbeiträgen nur für die erstmalige Erschliessung oder/und deren Ausbau möglich. Was Erschliessungsanlagen sind, ist in § 127 BauGB geregelt. Die Frage ist also - erstmalige Erschliessung - ja/nein - Ausbau der Erschliessung - ja/nein Eine reine Instandsetzung ohne Ausbau ist lediglich eine Wiederherstellung der ursprünglichen Gebrauchsfähigkeit.
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