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Versteuerung von Schadensersatz nach Fehlberatung

Besonders ungerecht ist die Norm für Anleger bei einer Fehlberatung: Kriegen sie Schadensersatz, ruiniert sie die Steuerforderung! Haben Anleger nach einer Fehlberatung aus einem Termingeschäft einen Verlust (theoretisch unbegrenzt!), dann können sie zwar evtl. Schadensersatz fordern. Der Schadensersatz könnte nach (umstrittener) Ansicht der Steuerverwaltung § 20 Abs. 3 EStG unterfallen. Ist eine Verrechnung von Verlust und Schadensersatz nur begrenzt möglich, dann droht bei Schadensersatz eine Steuerforderung. Und diese kennt, wie der mögliche Verlust, keine Grenzen!

Quelle:

4.2

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