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Bayrische Verfassung

In seiner Entscheidung vom 16. Juni 1975 erklärte der Bayerische Verfassungsgerichtshof Artikel 24 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes, wonach das Reiten nur auf eigens dafür freigegebenen Wegen zulässig sein sollte, für verfassungswidrig. Gleichzeitig gestattet Art. 141 Abs 3 der Bayerischen Verfassung die Erholung in der freien Natur ausdrücklich jedermann, also nicht nur Wanderern und Spaziergängern, sondern auch Reitern.

Quelle: www.vfd-bayern.de/vfd-bayern/geschichte.html

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