Zum 1. Gegenargument siehe unten
Verkehrsteilnehmer "die die Rechts- vor Linksregel noch nicht gelernt oder kapiert haben" haben im öffentlichen Straßenverkehr als selbstständig handelnde Fahrzeugführer nichts zu suchen. Festlegungen in der StVO betreffs Kinder: Kinder bis zur Vollendung des 8.Lebensjahres müssen, Kinder bis zur Vollendung des 10.Lebensjahres dürfen die Gehwege benutzen.
Quelle: