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Gleichbehandlung, Freizügigkeit, Steuerpflicht KraftStG

Motorräder unterliegen als inländische Fahrzeuge, nach dem KraftStG, ebenso wie PKW der Steuerpflicht, welche mit der verkehrsrechtlichen Zulassung solange besteht, wie das Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist. Wenn nun ausschließlich ein bestimter Teil bzw. eine Gruppe von steuerpflichtigen Fahrzeugen, von der uneingeschränkten Nutzung öffentlicher Straßen benachteiligt wird, stellt dies eine eine öffentliche Diskriminierung dar. Weiterhin ist zu prüfen ob diese Einschränkung im Rahmen des AGG sowie mit Artikel 11 des Grundgesetzes (Freizügigkeit) vereinbar ist.

Quelle: allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, Grundgesetzes, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).

4.5

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