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Ein Paritégesetz ist nicht nur grundgesetzkonform, sondern der einfache deutsche Gesetzgeber ist vor dem Hintergrund des Gleichstellungsauftrags in Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG zum Erlass eines solchen Gesetzes verpflichtet, solange die bisherige Unterrepräsentanz von Frauen in Landes- und Kommunalparlamenten das noch immer bestehende faktische Defizit an Chancengleichheit dokumentiert.

Quelle:

2.9

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