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Verstoß gegen informationelle Selbstbestimmung

Verstoß gegen den das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Die Verfassung (Art. 137 VI WRV/140 GG) verlangt den Einzug der Kirchensteuern durch den Staat eindeutig nicht. Er kann sich daher auch entscheiden, die Kirchensteuern nicht einzuziehen. Nur weil der Staat die Kirchensteuer eintreibt, müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber mitteilen ob sie Mitglied einer Kirche sind und falls ja, bei welcher.

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