Sportlärm
Die Petition verkennt völlig die psychosozialen Wirkungen von Sportlärm: Ab 40 dB(A) Dauerschallpegel kann es zu einem Gefühl der Belästigung und der Verärgerung kommen. Sportausübung kann nur im Rahmen von Artikel 2 Grundgesetz erfolgen unter Beachtung der Lärmwirkungen auf die Gesundheit,das Wohlbefinden und das Wohnumfeld von Menschen im Einwirkungsbereich der Sportanlagen.
Quelle: 1) Helmholtz-Zentrum München - Deutsches Forschungszentrum für Gesundheit