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Freiraum mit besonderem Schutzanspruch

Schon im Landesentwicklungsplan wurde in den 1990 iger Jahren festgestellt, dass im Freiraum mit besonderem Schutzanspruch ( grüne Fläche ) eine Siedlungsentwicklung unzulässig ist. Zum selben Ergebnis kam damals das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, die o.g. Grünzäsur bis in die freie Feldflur ist zu erhalten. Diese dient als Frischluftschneise, Ausgleich- und Erholungsfläche, öffentliche Grünfläche und der Klimaregulierung. Die übergeordneten Grünverbindungen wurden planungsrechtlich, ökologisch, landschaftsorientiert und politisch beabsichtigt.

Quelle: LEP

4.8

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