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Datenschutz muss für den Zeugen gelten. Das bedeutet auch, dass der Rechtsbeistand des Beschuldigten bei Akteneinsicht keine Erkenntnis zu den Zeugendaten bekommt. In brisanten Verfahren, Diebstahl, Erpressung, organisiertes Verbrechen ist ein Bekanntwerden der Zeugendaten höchst gefährlich.

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