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Die Verfügung ist für mich rechtswidrig. Die Behörde nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Verordnungsgeber für die Dauer während der WM den Lärmschutz gelockert hatInverstitionsschutz berührt Artikel 3 GG und Art. 12 GG und ist angesichts des geringen Aufwandes nicht überzeugend. Einen Konkurrenzschutz als solchen gibt es nicht und wenn die Behörde unter Berufung auf diesen Grundrechte einschränken möchte, so muss sie auf jeden Fall eine gesetzliche Grundlage anführen. Die Berufung auf Sicherheit überzeugt nicht: Wieso ist die Strandbar gefährlicher als andere Lokale?

Quelle:

3.3

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