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Bußgaldregelung

Nicht zu vergessen ist die (ebenfalls petitionsgegenständliche) Bußgeldregelung. Das heißt in der pranktischen Konsequenz, daß auch ein Waldbesitzer, der Wege < 2m Breite freigibt (was er mit seinem Eingentum tun dürfen sollte), dann das Problem hat, daß damit auf diesen Wegen die öffentlich rechtliche (!) Bußgeldregelung nicht aufgehoben ist. Diese rechtliche Widersprüchlichkeit macht vernünftige Löungen auf der Basis von privatrechtlichen Vereinbarungen nahezu unmöglich.

Quelle:

3.1

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