Region: Niemcy

Abfallwirtschaft - Einführung einer Pfandpflicht auf Elektrogeräte

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
37 37 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

37 37 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2017
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

01.11.2018, 03:25

Petitionsausschuss

Pet 2-18-18-273-042292
Abfallwirtschaft

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.10.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung

Der Petent begehrt die Einführung einer Pfandpflicht auf Elektrogeräte.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, durch die Einführung
einer Pfandpflicht auf Elektrogeräte könnten diese nach ihrem Einsatz und einem
plötzlichen Defekt einem bewussten Rücknahmesystem zugeführt werden. Dadurch ließe
sich verhindern, dass Elektroschrott in Massen illegal nach Afrika transferiert werde, um
dort an die Kupferkabel zu gelangen. Hieraus ergäben sich zahlreiche umweltgefährdende
Einflüsse, wie z.B. Bodenzerstörung durch die Brennstelle mit der Belastung der
freigewordenen Abfallstoffe, Luftverschmutzung durch das Verbrennen der Plastikteile
sowie gesundheitliche Folgen für die damit befassten Menschen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde durch 37 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 20 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne der
Eingabe.

Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass das neue Elektro- und
Elektronikgerätegesetz (ElektroG) am 24. Oktober 2015 in Kraft getreten ist. Es regelt in
Deutschland das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche
Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Im Rahmen der Neufassung des Gesetzes
wurden auch die Möglichkeiten für ein Pfand auf Elektro- und Elektronikgeräte diskutiert
– wie vom Petenten thematisiert.

Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses erscheint die Erhebung eines Pfandes für
Elektro- und Elektronikgeräte kritisch. Denn beim Erlass von Vorschriften ist zu beachten,
dass der staatliche Eingriff immer in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der
betreffenden Regelung stehen muss. Um ein Pfand-System europarechtskonform und
zugleich bürgerfreundlich zu gestalten, müsste sichergestellt sein, dass die Rückgabe
nicht nur dort möglich ist, wo das Gerät ursprünglich erworben wurde. Dieses wiederum
würde den Aufbau eines Pfand-Clearing-Systems erfordern, das die interne Verrechnung
der einzelnen Pfandbeträge sicherstellt. Bei der Vielzahl der betroffenen Produkte (von
der elektrischen Zahnbürste bis hin zum großen Flachbildschirm) entstünde ein nicht
unerheblicher bürokratischer Aufwand, der letztendlich dem Verbraucher in Form
erhöhter Preise beim Kauf neuer Geräte zusätzlich neben dem Pfand angelastet würde. Es
stellt sich zudem die Frage, welche Pfandhöhe für die unterschiedlichsten Produkte
angemessen erscheint. Ein Pfand muss auch immer berücksichtigen, dass es auch
einkommensschwache Bürger und Familien gibt, denen mit der Erhebung eines Pfandes
der Kauf neuer Produkte nicht unmöglich gemacht werden sollte.

Der Petitionsausschuss gibt zu bedenken, dass darüber hinaus Elektro- und
Elektronikgeräte in Deutschland nicht nur über im Inland ansässige Händler, sondern
zunehmend auch durch Fernabsatzverkäufer insbesondere über den Internethandel
vertrieben werden. Die Durchsetzung eines Pfands auch für Fernabsatzverkäufer erscheint
problematisch. Ein alleiniges Pfand für in Deutschland ansässige Händler hingegen würde
zu Wettbewerbsverzerrungen zulasten dieser Händler führen.
Petitionsausschuss

Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen der Novelle des ElektroG von der Einführung
eines Pfandes abgesehen.

Um dem vom Petenten vorgetragenen Anliegen, den illegalen Export von Altgeräten in
Entwicklungsländer zu unterbinden, Rechnung zu tragen, sind im neuen ElektroG jedoch
Regelungen enthalten, mit denen den Überwachungsbehörden die Kontrolle von
Exporten erleichtert werden sollen. Hierzu gehört zum einen eine Beweislastumkehr, der
zufolge der Exporteur grundsätzlich nachweisen muss, dass es sich bei dem verladenen
Gut um funktionstüchtige Gebrauchtgeräte handelt. Zudem soll durch klare
Abgrenzungskriterien dem Vollzug die Unterscheidung zwischen einem Gebrauchtgerät
(kein Abfall) und einem Altgerät (Abfall) erleichtert werden. Der Exporteur muss anhand
strenger Kriterien belegen, dass zu exportierende Gebrauchtgeräte kein Abfall sind.
Hierdurch kann auch das Exportverbot für gefährliche Altgeräte in Entwicklungsländer
besser vollzogen werden.

Der Petitionsausschuss begrüßt, dass mit dem ElektroG zudem auch eine
Rücknahmepflicht für den Handel eingeführt wurde. Händler mit einer Verkaufsfläche
für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 qm müssen seit dem 25. Juli 2016
kleine Altgeräte (bis 25 cm Kantenlänge) kostenlos und ohne jegliche Verpflichtung des
Kunden zum Kauf eines neuen Gerätes zurücknehmen. Bei großen Altgeräten ist die
Rücknahmepflicht an den Kauf eines Neugerätes gekoppelt. Die Regelungen treffen dabei
sowohl den stationären Händlern als auch den Onlinehandel. Durch die Regelung soll
auch der Handel einen Beitrag zur Verbesserung der Sammelstruktur in Deutschland
leisten und damit den-Verbraucherinnen und Verbrauchern die richtige Entsorgung von
Altgeräten erleichtern.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,
im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht entsprochen
werden konnte.
Petitionsausschuss

Der abweichende Antrag der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – als Material zu
überweisen, und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zugeben,
wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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