Abfallwirtschaft - Einführung von geschäftsungebundenen Sammelbehältern für Elektroschrott

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
51 Ondersteunend 51 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

51 Ondersteunend 51 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2017
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

12-12-2018 03:26

Pet 2-18-18-273-023879 Abfallwirtschaft

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass lokale, nicht-geschäftsgebundene
Sammelbehälter für Elektrokleingeräteschrott eingeführt werden.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, Elektroschrott
sei Sondermüll, welcher somit nicht im Hausmüll entsorgt werden dürfe. Derzeit gebe
es lediglich die Möglichkeit zur Entsorgung durch eigenständige Abgabe bei lokalen
Entsorgungsgesellschaften. Diese eingeschränkte Entsorgungsmöglichkeit führe
jedoch zu mehr Aufwand, wodurch es zu illegalen Entsorgungen komme. Hierdurch
werde nicht nur die Umwelt belastet, sondern auch wertvolle Rohstoffe gingen
verloren. Dem könne durch lokal installierte Sammelbehälter für
Elektrokleingeräteschrott Einhalt geboten werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde durch 51 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 10 Diskussionsbeiträge
ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss äußert Verständnis für das vorgetragene Anliegen.

Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass das neue Elektro- und
Elektronikgerätegesetz (ElektroG), das am 24. Oktober 2015 in Kraft getreten ist, in
Deutschland das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche
Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten regelt. Grundsätzlich sind danach für
die Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EAG) die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) zuständig. Sie regeln dabei in eigener
Verantwortung die Einrichtung von Rücknahmestellen. Die Anzahl der
einzurichtenden Sammelstellen hat sich dabei an der jeweiligen Bevölkerungsdichte,
den örtlichen Gegebenheiten und den Zielen des ElektroG zu orientieren. Die örE
nehmen ihre Verpflichtung dabei in unterschiedlicher Ausgestaltung wahr, so z. B.
durch die Einrichtung einer stationären Sammelstelle, die Nutzung von sog.
Schadstoffmobilen oder durch den Einsatz von Depotcontainern - wie vom Petenten
gefordert.

Der Ausschuss hebt insbesondere hervor, dass neben den örE zudem Vertreiber zur
Rücknahme von EAG verpflichtet sind. Händler mit einer Verkaufsfläche für
Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 qm müssen seit dem 25. Juli 2016
kleine Altgeräte (bis 25 cm Kantenlänge) kostenlos und ohne jegliche Verpflichtung
des Kunden zum Kauf eines neuen Gerätes zurücknehmen. Bei großen Altgeräten
ist die Rücknahmepflicht an den Kauf eines Neugerätes gekoppelt. Die Regelungen
treffen dabei sowohl den stationären Händler als auch den Onlinehandel. Durch die
Regelung soll der Handel einen Beitrag zur Verbesserung der Sammelstruktur in
Deutschland leisten, die Entsorgungsmöglichkeiten für die Verbraucherinnen und
Verbraucher erweitern und damit diesen die richtige Entsorgung von Altgeräten
erleichtern. Insofern wird durch diese Pflicht das grundsätzliche Anliegen des
Petenten, die Sammelstrukturen für kleine EAG verbraucherfreundlich auszubauen,
bereits aufgegriffen.

Abschließend betont der Petitionsausschuss, dass bei der Ausgestaltung der
Rücknahme von EAG durch die örE und Vertreiber neben den Regelungen des
ElektroG zudem die Vorschriften des Gefahrgutrechts zu beachten sind. Immer
häufiger enthalten Elektrogeräte lithiumhaltige Batterien, die sich unter Umständen
entzünden können. Damit die Gefahren beim Transport minimiert werden, sehen die
Regelungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Beschränkungen mit Blick auf den Einsatz
von bestimmten Sammelbehältern vor. Die Anforderungen können dabei dazu
führen, dass z. B. der Einsatz von sog. Depotcontainern nur unter gewissen
Umständen möglich ist.
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens weiter tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise
entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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