Region: Tyskland

Abfallwirtschaft - Entgeltfreie Annahme gefährlicher Abfallstoffe von Privathaushalten und Kleingewerbebetrieben durch Kommunen

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
96 Stödjande 96 i Tyskland

Petitionen har nekats

96 Stödjande 96 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2017
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2018-08-14 04:31

Pet 2-18-18-273-039643 Abfallwirtschaft

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, Kommunen zukünftig gesetzlich zu verpflichten,
gefährliche Abfallstoffe in bestimmten Mengen von Privathaushalten und
Kleingewerbebetrieben entgeltfrei anzunehmen.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, problematische
Haushaltsabfälle, welche üblicherweise in kleinen Mengen anfielen, seien Stoffe, die
in besonderem Maße gesundheits-, luft-, wassergefährdend, explosiv oder brennbar
seien und nicht über die Hausmülltonne entsorgt werden dürften. Laut offizieller
Statistik aus dem Jahre 2012 fielen in Deutschland ca. 50.000 Tonnen dieser
Abfallart an, von denen ca. 60% von den privaten Haushalten und 40% von
Gewerbetreibenden zu beseitigen seien. Die Erhebung einer Gebühr für die
Entsorgung dieser erheblichen Müllmenge führe dazu, dass eine (illegale)
Entsorgung über den Hausmüll oder in sonstigen Einrichtungen in der Öffentlichkeit
bzw. in der Natur oft bevorzugt werde. Das derzeit gültige Strafmaß für die
beschriebene illegale Entsorgung sei in allen Bundesländern vergleichsweise niedrig,
so dass eine nicht gesetzeskonforme Entsorgung nachvollziehbar sei. Dabei
gefährdeten aber gerade illegal entsorgte Batterien, Chemikalien und Öle bereits in
geringen Mengen massiv die Umwelt. Nach seiner Auffassung wäre daher ein
verpflichtendes Umlageverfahren, welches Hersteller, das betroffene Gewerbe und
Privathaushalte an den Kosten der Entsorgung beteilige, sinnvoller. Gleichzeitig
sollte sichergestellt werden, dass Bußgelder für illegale Entsorgung bedeutend höher
seien als die Entsorgungsgebühren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschuss veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 96 Mitzeichnungen und es gingen 18 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne
der Eingabe.

Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass die vorgetragene
Angelegenheit nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), welches zum Ziel hat,
die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den
Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von
Abfällen sicher zu stellen, zu beurteilen ist. Nach der Überlassungspflicht des § 17
Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten
Haushaltungen dazu verpflichtet, diese Abfälle den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern zu überlassen. Erzeuger und Besitzer aus sonstigen
Herkunftsbereichen - zu denen auch die in der Eingabe angesprochenen
Kleingewerbetreibenden zählen - sind nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG nur zur
Überlassung von Abfällen zur Beseitigung verpflichtet. In Kleingewerbebetrieben
anfallende Abfälle zur Verwertung sind gemäß § 7 Abs. 2 KrWG ordnungsgemäß
und schadlos eigenständig zu verwerten. Eine Gebühr fällt daher für diese Abfälle
zur Verwertung nicht an; je nach Abfallart und Marktsituation können aber
Entsorgungskosten anfallen.

Der Petitionsausschuss weist weiter darauf hin, dass die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger nach § 20 Abs. 1 KrWG den gesetzlichen Auftrag haben, u. a. alle
in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle zu entsorgen. Die den
Kommunen zugewiesene öffentlich-rechtliche Entsorgung ist Gegenstand der
kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz. Die Kommunen
legen daher in eigener Verantwortung in ihren Abfallsatzungen die Art der Sammlung
und in einer Gebührenordnung die Kosten für die Entsorgung von Abfällen fest. Dies
gilt auch für die Bußgelder illegaler Entsorgungen. Der Petitionsausschuss betont,
dass der Deutsche Bundestag daher bereits aufgrund der Kompetenzordnung des
Grundgesetzes keine Gestaltungsmöglichkeit in dem vom Petenten geforderten
Sinne hat.
Der Petitionsausschuss bemerkt weiter, dass gefährliche Abfälle aus
Privathaushalten und Kleingewerbe, wie z. B. Chemikalien, von den Kommunen in
aller Regel über Schadstoffmobile oder Recyclinghöfe gesammelt werden. Dabei
fallen in der Regel bis zu einer bestimmten Mengengrenze nach Kenntnis des
Ausschusses in einer Vielzahl von Kommunen keine Gebühren für private
Haushaltungen an. Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses dürfte die vom
Petenten geforderte entgeltfreie Abgabe daher überwiegend bestehende Praxis sein.

Soweit der Petent die Entsorgung von Altölen und Altbatterien thematisiert, weist der
Petitionsausschuss darauf hin, dass die Sammlung und Entsorgung dieser Abfälle
nicht der Überlassungspflicht, sondern speziellen gesetzlichen Vorschriften zur
Produktverantwortung unterliegen. Die Entsorgung von Altbatterien richtet sich nach
den Vorschriften des Batteriegesetzes (BattG). Danach sind Hersteller von Batterien
zur kostenlosen Rücknahme sowie zur Behandlung aller gesammelten Altbatterien
nach dem Stand der Technik und zur stofflichen Verwertung derselben verpflichtet.
Bei der Sammlung können die Vertreiber von Batterien sowie die öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger zwar mitwirken. Gemäß § 9 Abs. 1 bzw. § 13 Abs. 1
BattG sind aber auch diese zur kostenlosen Annahme der Batterien verpflichtet. Die
Kosten für Sammlung und Verwertung tragen die Hersteller. Ähnliche Regelungen
trifft die Altölverordnung für die Rücknahme von Altölen. Diese Regelungen, gelten
jeweils sowohl für private als auch gewerbliche Abfallerzeuger und -besitzer. Der
Petitionsausschuss stellt daher fest, dass die von dem Petenten geforderte
Produktverantwortung für diese Abfallströme bereits bestehende Rechtslage ist.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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