Abfallwirtschaft - Erhöhen von Bußgeldern für das Wegwerfen von Müll in der Natur

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
435 Støttende 435 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

435 Støttende 435 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

  1. Startet 2018
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

17.05.2019, 04:29

Petitionsausschuss

Pet 2-19-18-273-005343
91126 Schwabach
Abfallwirtschaft

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.

Begründung

Mit der Petition wird eine signifikante Erhöhung von Bußgeldern für das Wegwerfen von
Müll in die Natur gefordert, wobei 50 Euro für eine Ordnungswidrigkeit das Minimum
darstellen soll.

Zur Begründung ihrer Eingabe führt die Petentin insbesondere an, immer mehr Müll
werde in der Natur entsorgt u.a. mit der Folge, dass Tiere verendeten. Überdies gelange
Mikroplastik ins Trinkwasser, was für die Menschen eine Katastrophe sei. Aus ihrer Sicht
seien die Geldbußen für das achtlose Wegwerfen von Müll in die Natur zu gering. Derzeit
betrage die Geldbuße für die Ordnungswidrigkeit des "Müllfallenlassens" nur 5 Euro;
vielmehr wären 50 Euro bis 150 Euro notwendig, um eine Abschreckung und
Lenkungswirkung zu erzielen. Statt einer Geldstrafe seien beispielsweise auch 12
Stunden Müll sammeln denkbar. Auch sollten die Geldbußen für die illegale Entsorgung
besonders schädlicher Abfälle angehoben werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen der Petentin wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden. Sie
wurde durch 435 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 15 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Petitionsausschuss

Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne der
Eingabe. Aus Sicht des Ausschusses reichen die bestehenden gesetzlichen und sonstigen
Regelungen zur Sanktionierung aus. Diese müssen jedoch von den jeweiligen
Verwaltungsbehörden konsequent angewendet werden.

Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass die Beseitigung von Abfällen
außerhalb dafür zugelassener Anlagen durch § 69 Abs. 1 Nr. 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bußgeldbewehrt ist. Es kann nach § 69 Abs. 3 KrWG
bei Verstößen ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Die Ahndung der
Ordnungswidrigkeit richtet sich nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Die
Entscheidung über die Höhe des konkreten Bußgeldes trifft die jeweilige
Verwaltungsbehörde. § 17 OWiG gibt dabei vor, dass die Grundlage für die Zumessung
der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit ist und der Vorwurf, der den Täter
trifft. Auch die von der Petentin angesprochenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters
spielen eine Rolle. Andere Sanktionen als Geldstrafen – wie das von der Petentin
vorgeschlagene Müllsammeln – sind im Ordnungswidrigkeitenrecht hingegen nicht
vorgesehen.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass es neben den bundesrechtlichen
Regelungen auch im örtlichen Satzungsrecht häufig Regelungen zur illegalen Entsorgung
von Abfällen gibt. Die kommunalen Abfallsatzungen beinhalten u.a. auch eigene – unter
Umständen speziellere – Ordnungswichigkeitstatbestände, z.B. zum Wegwerfen von
Zigarettenkippen.

Abschließend ergänzt der Petitionsausschuss, dass in besonders schweren Fällen der
illegalen Abfallablagerung auch der Straftatbestand des unerlaubten Umgangs mit
Abfällen nach § 326 des Strafgesetzbuches (StGB) in Betracht kommt. Das Strafmaß
beträgt in diesen Fällen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Nach Auffassung
des Petitionsausschusses dürfte dies der Forderung der Petentin nach höheren Geldbußen
für die illegale Entsorgung besonders schädlicher Abfälle entgegenkommen.
Petitionsausschuss

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weitergehendes
parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht zu stellen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise
entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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