Abfallwirtschaft - Gleiche Konditionen für ausländische Firmen (Anpassung des ElektroG)

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
12 Ondersteunend 12 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

12 Ondersteunend 12 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2016
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

13-09-2017 04:25

Pet 2-18-18-273-033219

Abfallwirtschaft


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Anpassung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
dahingehend gefordert, dass für ausländische Firmen dieselben Möglichkeiten und
Konditionen gelten sollen wie für deutsche Firmen.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, gemäß § 8
Elektronik- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) müssten ausländische Firmen
(darunter auch kleine Großhändler, Online-Shops etc.), die in Deutschland Waren im
Elektrobereich verkaufen möchten, in Deutschland niedergelassen sein oder einen
Bevollmächtigten haben, der die Firma und die Produkte registriere, die in
Deutschland vertrieben werden sollen. Dadurch entstünden ausländischen Firmen
Kosten, die deutsche Firmen nicht hätten, etwa für die Registrierung bei der Stiftung
Elektro-Altgeräte-Register (ear). Insbesondere kleine Firmen könnten dadurch nicht
mehr konkurrenzfähig sein. Daher halte er eine einmalige Registrierung von
Herstellern elektrischer und elektronischer Geräte in der EU und eine
Zusammenarbeit aller nationalen Register für sachgerechter. Dies würde den
bürokratischen Aufwand für die Hersteller minimieren. Zudem verstoße die oben
beschriebene Pflicht für die ausländischen Hersteller gegen europäisches Recht.
Daher sei zumindest auch die Registrierung ausländischer Hersteller beim deutschen
Register zuzulassen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 12 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen sechs
Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss vermag das vorgetragene Anliegen nicht zu unterstützen.
Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass Ziel des am
24. Oktober 2015 in Kraft getretenen ElektroG der Schutz von Umwelt und
Gesundheit ist. Zusätzlich soll es helfen, natürliche Ressourcen zu schonen.
Grundlegende Voraussetzung dafür ist es, Abfälle zu vermeiden und möglichst
effizient zu verwerten. Die gesetzliche Regelung bestimmt in Deutschland das
Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von
Elektro- und Elektronikgeräten und setzt die europäischen Vorgaben der Richtlinie
2012/19/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates über Elektro-Altgeräte
(sog. WEEE-Richtlinie) um.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass bereits die europäischen Regelungen
festlegen, dass als Hersteller nur gelten kann, wer in dem Mitgliedstaat, in dem er
Elektro- und Elektronikgeräte vermarktet, auch niedergelassen ist (Art. 3 Abs. 1
Buchstabe f WEEE-Richtlinie). Entsprechend können sich auch nur Hersteller in dem
jeweiligen Mitgliedstaat registrieren, in dem der Hersteller einen Sitz hat. Um den
Herstellern hierdurch den Zugang zu den Märkten in anderen Mitgliedstaaten jedoch
nicht zu verschließen, ermöglicht Art. 17 WEEE-Richtlinie den Herstellern, einen
Bevollmächtigten mit Sitz in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu beauftragen, der für die
Erfüllung der Pflichten des Herstellers verantwortlich ist. In diesem Fall gilt das
Niederlassungserfordernis für den betroffenen Hersteller nicht. Eine unterlassene
oder nicht ordnungsgemäße Registrierung eines Herstellers bzw. dessen
Bevollmächtigten stellt einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil dieses
Herstellers dar. Obwohl ihm die Marktteilnahme gesetzlich untersagt ist, entzieht er
sich damit nicht nur seiner Herstellerverantwortung für seine eigenen Elektrogeräte,
sondern diese müssen am Ende ihrer Nutzungsphase auch noch von den
registrierten Herstellern kostenwirksam entsorgt werden. Verstöße gegen die
Registrierungspflicht sind bußgeldbewehrt und es wird zudem regelmäßig auch der
durch den Verstoß erzielte wirtschaftliche Vorteil durch die zuständigen Behörden
abgeschöpft. Der Petitionsausschuss ergänzt, dass Vertreibern das Anbieten von
Elektrogeräten nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller (bzw. von Herstellern,
deren Bevollmächtigter nicht ordnungsgemäß registriert ist) gesetzlich untersagt ist.

Bieten sie dennoch solche Elektrogeräte an, gelten sie ihrerseits als Hersteller und
unterliegen den entsprechenden Herstellerpflichten. Zur Gewährleistung eines
transparenten und sich selbst kontrollierenden Marktes wird das Verzeichnis der
registrierten Hersteller und Bevollmächtigten durch die Stiftung ear jederzeit und
kostenfrei einsehbar im Internet veröffentlicht und laufend aktualisiert. Zudem ist
jeder Hersteller verpflichtet, seine Registrierungsnummer beim Anbieten und auf
Rechnungen anzugeben.
Nach Kenntnis des Petitionsausschusses wurde im Rahmen der Verhandlungen zur
WEEE-Richtlinie auch eine – wie vom Petenten angeregte – einmalige, europaweite
Registrierung der Hersteller diskutiert. Die Idee wurde jedoch vor dem Hintergrund
der fehlenden Verfolgbarkeit nicht umgesetzt. Die einzelnen nationalen Register
haben keine Kenntnis über die in den anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen und
dort registrierten Hersteller und deren Meldungen über das Inverkehrbringen von
Elektro- und Elektronikgeräten in anderen Mitgliedstaaten. Dies führt dazu, dass
illegal handelnden Herstellern, sog. Trittbrettfahrern, die ohne Registrierung und
Stellen einer Finanzierungsgarantie Elektro- und Elektronikgeräte auf den Markt
bringen, der Zugang zum Markt erleichtert wird. Sofern diese nicht in dem jeweiligen
Mitgliedstaat über eine Niederlassung verfügen, hat der Mitgliedstaat auch keine
Möglichkeiten gegen diese Hersteller vorzugehen. Zudem kann er auch nicht gegen
in einem anderen Mitgliedstaat registrierte Hersteller, die im Inland ihren nationalen
Pflichten nicht nachkommen, rechtlich vorgehen. Nach Auffassung des
Petitionsausschusses schadet dies den sich ordnungsgemäß verhaltenden
Herstellern, die die Kosten für die Entsorgung der Altgeräte des sich rechtwidrig
verhaltenden Herstellers mittragen müssen. Nach dem Dafürhalten des
Petitionsausschusses dienen die oben beschriebenen Regelungen damit auch dem
Schutz der sich regelkonform verhaltenden Herstellern. Denn nur bei einer
nationalen Registrierung und einem Ansprechpartner im Inland kann eine Verfolgung
der sich rechtswidrig verhaltenden Hersteller sichergestellt werden. Insofern stellen
die europäischen Vorgaben nach hiesiger Auffassung einen angemessenen
Ausgleich zwischen dem bürokratischen Aufwand der Hersteller für eine
Registrierung und der Möglichkeit einer Verfolgung sich rechtswidrig verhaltender
Hersteller dar.
Abschließend gibt der Petitionsausschuss zu bedenken, dass der Vorschlag des
Petenten übersieht, dass nicht in jedem Mitgliedstaat Herstellersysteme für die
Sammlung und Entsorgung von Elektro-Altgeräten etabliert sind. Auch ist nicht jedes

System in jedem Mitgliedstaat tätig. Dies erschwert einen vom Petenten
angedachten Ausgleich der vom Hersteller gezahlten Beiträge anhand der
angefallenen Entsorgungskosten zwischen den einzelnen Systemen in den
jeweiligen Mitgliedstaaten und ist daher nach hiesiger Auffassung europaweit nicht
umsetzbar.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss ein weitergehendes
parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht zu stellen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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