Región: Alemania

Abfallwirtschaft - Recyclingstrukturen erhalten/Verdrängung gewerblicher Sammlungen stoppen

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
173 Apoyo 173 En. Alemania

No se aceptó la petición.

173 Apoyo 173 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2015
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

08/04/2017 4:22

Pet 2-18-18-273-026083



Abfallwirtschaft



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, dass gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen

von Wertstoffen erhalten bleiben.

Zur Begründung der Eingabe wird im Wesentlichen angeführt, seit Jahrzehnten

leisteten bestehende gewerbliche Sammelstrukturen, hinsichtlich etwa Altpapier,

Altkleidern, Schrott/Elektroschrott, einen entscheidenden Beitrag dazu, dass

Sekundärrohstoffe aus privaten Haushalten in hoher Qualität erfasst und in den

Wirtschaftskreislauf zurückgeführt würden. Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz

(KrWG) vom 1. Juni 2012 führe jedoch zu einer zunehmenden Monopolisierung der

Sammlung von Wertstoffen zugunsten von Kommunen bzw. kommunalen

Entsorgungsbetrieben. So seien bereits eine Vielzahl gewerblicher Sammlungen der

genannten Wertstoffe untersagt worden mit steigender Tendenz. Auch

gemeinnützige Sammlungen, von denen vornehmlich z. B. Vereine, Schulen,

karitative Einrichtungen, profitierten, seien zunehmend von Untersagungen betroffen.

Ziel dieser Praxis der Kommunen sei, eigene Entsorger vor Wettbewerb zu schützen

und höhere Gewinne zu erzielen. Aspekte des Umwelt- und Verbraucherschutzes

würden hingegen vernachlässigt. Aus diesem Grund sei auch dafür Sorge zu tragen,

dass gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen vor allem dann nicht untersagt

werden dürften, wenn der Verbraucher hierdurch Vorteile gegenüber der Sammlung

durch einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erlange. Zudem sollten

behördliche Untersagungsverfügungen nur durch "unparteiische" Behörden erfolgen

dürfen.

Überdies könne auch das in Planung befindliche Wertstoffgesetz die gewerblichen

Sammlungen verdrängen, weshalb entsprechende Regelungen abzulehnen seien.



Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.

Sie wurde durch insgesamt 21.550 Mitzeichnungen (Online 173; Post/Fax 21.377)

unterstützt und es gingen 26 Diskussionsbeiträge ein.

Überdies hat den Petitionsausschuss zu dieser Thematik derzeit eine weitere

Eingabe mit verwandter Zielsetzung erreicht. Wegen des Sachzusammenhangs

werden diese Eingaben einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung

zugeführt. Der Ausschuss bittet um Verständnis, dass er daher nicht auf alle

vorgetragenen Aspekte eingehen kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss äußert Verständnis für das vorgetragene Anliegen.

Gleichwohl sieht er keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne der

Eingabe.

Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass das KrWG das zentrale

Bundesgesetz des deutschen Abfallrechts ist, welches die Entsorgung von Abfällen

regelt. Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der

natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der

Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicher zu stellen. Ziel des Gesetzes ist

es, Abfälle zu reduzieren, insbesondere die zu deponierenden Abfälle. Beim Umgang

mit Abfällen gibt es folgende Zielhierarchie: Vermeidung, Vorbereitung zur

Wiederverwendung, Recycling (stoffliche Verwertung), sonstige Verwertung,

insbesondere energetische und Verfüllung, Beseitigung. Aus Gründen des

Umweltschutzes können diese Prioritäten auch flexibel gehandhabt werden.

Die §§ 17 und 18 des KrWG regeln die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die

Durchführung gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen von Abfällen aus

privaten Haushalten sowie die entsprechende Anzeigepflicht für die Sammlungen.

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG ist die Entsorgung von Haushaltsabfällen als

Bestandteil der Daseinsvorsorge den Kommunen als "öffentlich-rechtlichen

Entsorgungsträgern" zugewiesen. Korrespondierend hierzu unterliegen Abfälle aus

privaten Haushaltungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG grundsätzlich einer



Überlassungspflicht an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die

Überlassungspflicht besteht jedoch u.a. nicht, soweit die genannten Abfälle über eine

gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung unter den in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

und 4 KrWG genannten Voraussetzungen einer Verwertung zugeführt werden. Die

Sammlungen sind dabei gemäß § 18 Abs. 1 KrWG der zuständigen Behörde

anzuzeigen. Durch die Zulassung gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen

wird insbesondere den europarechtlichen Vorgaben der Warenverkehrs- und

Wettbewerbsfreiheit Rechnung getragen. Die konkrete Ausgestaltung der

Regelungen zur gewerblichen Sammlung war im Gesetzgebungsverfahren umstritten

und konnte erst im Vermittlungsausschuss einer einvernehmlichen Lösung zugeführt

werden.

Mit der Petition wird Bezug genommen auf diese genannten Regelungen, wonach

bereits neben dem Erfassungssystem der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

auch gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfällen aus privaten

Haushalten zulässig sind. Der Ausschuss weist darauf hin, dass Voraussetzung für

die Durchführung einer Sammlung allerdings ist, dass diese ordnungsgemäß und

schadlos erfolgt und – bezogen auf gewerbliche Sammlungen – überwiegende

öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Der Begriff der "überwiegenden öffentlichen Interessen" wird dabei in § 17 Abs. 3

KrWG u.a. durch Regelbeispiele konkretisiert. Bei der Anwendung dieser

Regelbeispiele ist auch die Leistungsfähigkeit der gewerblichen Sammler im

Vergleich zu den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu berücksichtigen. Bei

der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der

Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des

Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus

Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen

Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der

Leistung zu Grunde zu legen. Der Petitionsausschuss betont, dass insofern die in

den Eingaben zum Ausdruck gebrachte Forderung, dass Vorteile für die Verbraucher

durch gewerbliche Sammler zu berücksichtigen seien, bereits in der derzeitigen

Rechtslage angelegt ist.

Der Ausschuss hebt weiter hervor, dass die Prüfung dieser Voraussetzungen den

zuständigen Behörden über die Anzeigepflicht gemäß § 18 KrWG ermöglicht wird.

Sollten die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein, kann die zuständige

Behörde eine gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung im Einzelfall einschränken



oder untersagen. Zuständig sind damit die staatlichen Verwaltungsbehörden und

nicht etwa die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die genauen Zuständigkeiten

können dabei nicht durch den Bundesgesetzgeber zugewiesen werden, sondern

werden nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes von den Ländern in

eigener Angelegenheit festgelegt. Dabei ist jedoch die verfassungsrechtlich gebotene

Wahrung der Neutralität der Behörden zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund ist

die vorgetragene Forderung einer unparteiischen Behördenentscheidung durch die

Länder sicherzustellen.

Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass die der Petition insgesamt zugrunde

liegende Sorge, gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen könnten aufgrund

einer Vielzahl von Untersagungsverfügungen verdrängt werden, bereits seit

Inkrafttreten der Vorschriften im Juli 2012 diskutiert worden ist. Diese Sorge ist aber

nach den Erkenntnissen des Petitionsausschusses nicht begründet. Nach den

Ergebnissen eines dazu durchgeführten Forschungsvorhabens der Bundesregierung

wurden lediglich ca. 5 % aller gewerblichen Sammlungen und nur ca. 1 % aller

gemeinnützigen Sammlungen tatsächlich untersagt. Die Ergebnisse dieser

Evaluierung, welche Anfang 2016 abgeschlossen wurde, sind u.a. auf der

Internetseite des Umweltbundesamtes einsehbar.

Soweit in den Eingaben das Wertstoffgesetz thematisiert wird, liegt dieses nach

Kenntnis des Petitionsausschusses im Arbeitsentwurf vor. Das parlamentarische

Gesetzgebungsverfahren wurde noch nicht eingeleitet. Dem Vernehmen nach soll

der Entwurf keine über die bestehende Rechtslage hinausgehenden

Überlassungspflichten enthalten, sodass die Befürchtung der Verdrängung etablierter

gewerblicher Sammlungen unbegründet zu sein scheint.

In diesem Zusammenhang hat der Petitionsausschuss die Eingabe auch dem

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, der mit dem Antrag

auf Drucksache 18/4648 - Wertstoffgesetz jetzt vorlegen - befasst war, zur

Stellungnahme gemäß § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

vorgelegt. Der Fachausschuss hat die Petition in seine Beratungen zu dem

genannten Antrag mit einbezogen. Der Fachausschuss hat mehrheitlich

beschlossen, den Antrag abzulehnen. Die Einzelheiten können der

Beschlussempfehlung und Bericht auf Bundestags-Drucksache 18/9693 entnommen

werden.

Insoweit stellt der Petitionsausschuss anheim, den Fortgang des

Gesetzgebungsvorhabens in den Medien zu verfolgen.



Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein

weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingaben nicht in

Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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