Abfindungen nach Beendigung von Arbeitsverhältnissen - Alternative Einzahlungsmöglichkeit der Abfindung in einen Fonds (für ältere freigesetzte Erwerbstätige)

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
57 Ondersteunend 57 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

57 Ondersteunend 57 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2015
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

11-09-2017 12:57

Pet 4-18-11-8007-028174

Abfindungen nach Beendigung von
Arbeitsverhältnissen


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.11.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass ältere freigesetzte Erwerbstätige mit einer langen
Firmenzugehörigkeit und einer Abfindungszahlung die Abfindung als Alternative auch
in einen "Fonds zur sozialen Sicherung" einzahlen können.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, ältere Mitarbeiter mit einer
langen Firmenzugehörigkeit erhielten zumeist höhere Abfindungsleistungen. Durch
Steuern bliebe aber nur ungefähr die Hälfte bei dem betroffenen Mitarbeiter. Dies sei
grundsätzlich der richtige Weg. Doch hätten die älteren Mitarbeiter Schwierigkeiten,
einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Das Arbeitsamt unterstütze sie und habe
verschiedene Anreize geschaffen, diese einzustellen.
Um diesem arbeitslosen Arbeitnehmer eine zusätzliche soziale Sicherung bei längerer
Arbeitslosigkeit zu bieten, einen zusätzlichen finanziellen Anreiz für einen neuen
Arbeitgeber bei Einstellung von über 50-jährigen zu schaffen und um eine interessante
Unterstützung bei einer Existenzgründung zu bieten, solle der vorgeschlagene Fonds
entstehen.
Das Kapital solle jährlich bis zum prognostizierten Renteneintritt ausbezahlt werden.
Die Versteuerung solle erst zum Zeitpunkt der jährlichen Auszahlung und somit sozial
gegenüber der älteren Person und dem dann aktuell eingeschlagenen fiinanziellen
Lebensabschnitt anfallen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 57 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 32 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die staatliche Förderung muss darauf ausgerichtet bleiben, alle Arbeitslosen –
unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie für den Verlust ihres bisherigen
Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten haben – unter denselben Voraussetzungen bei
der Wiedereingliederung in eine neue Beschäftigung oder bei fehlenden
Vermittlungsmöglichkeiten bei einer Existenzgründung zu unterstützen. So können
Arbeitgeber von den Agenturen für Arbeit und Jobcentern Eingliederungszuschüsse
(Lohnkostenzuschüsse) zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
erhalten, wenn deren Vermittlung erschwert ist. Dieser Zuschuss kann grundsätzlich
bis zu 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts betragen und bis zur
Dauer von zwölf Monaten gezahlt werden. Dabei wird dem Umstand, dass ältere
Arbeitsuchende schwerer eine neue Beschäftigung finden, durch eine längere
Förderdauer Rechnung getragen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das
50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer nach § 89 Satz 3 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) bis zu 36 Monate betragen. Mit dem Gründungszuschuss
für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, dem Einstiegsgeld und der
Gewährung von Darlehen und Zuschüssen für die Beschaffung von zur Ausübung
einer selbständigen Tätigkeit erforderlichen Sachgütern für Bezieherinnen und
Bezieher von Arbeitslosengeld II stehen auch Instrumente bereit, um die Aufnahme
selbständiger Erwerbstätigkeit durch die Arbeitsagenturen und Jobcenter zusätzlich
neben den Förderprogrammen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur
Existenzgründung zu fördern. Die bestehenden Instrumente reichen nach den
Erfahrungen in der Praxis aus, die (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt
angemessen zu fördern.
Von den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann der nach Abzug der
Steuern verbleibende Teil der Abfindung selbst zur eigenen Vorsorge angelegt und für
jeden der mit der Petition angesprochenen Ziele eingesetzt werden. Das Geld aus den
Abfindungen anzulegen, ist keine staatliche Aufgabe. Hinzu kommt, dass nicht alle
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine
Abfindung erhalten und die Abfindungen unterschiedlich hoch ausfallen. Bei einer
betriebsbedingten Kündigung, gegen die die Beschäftigten keine Klage beim
Arbeitsgericht erheben, beträgt die Höhe der Abfindung einen halben Monatsverdienst

je Beschäftigungsjahr. Voraussetzung für den Abfindungsanspruch ist der Hinweis des
Arbeitgebers in der Kündigungserklärung, dass die Kündigung auf dringende
betriebliche Gründe gestützt ist und dass bei Verstreichenlassen der Klagefrist die
Abfindung beansprucht werden kann (§ 1a Kündigungsschutzgesetz). Bei einer
sozialgerechtfertigten Kündigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das
Gericht kann die Abfindung bis zu maximal achtzehn Monatsverdiensten betragen,
sofern die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und
das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden hat (§§ 9 und 10
Kündigungsschutzgesetz). Bei dem aktuellen durchschnittlichen Bruttoentgelt aller
gesetzlich Versicherten in der Rentenversicherung von rund 36.000 Euro brutto im
Jahr kann die von dem Petenten beispielhaft angegebene Abfindung in Höhe von
200.000 Euro daher nicht als Regelfall angesehen werden, zumal eine langjährige
Zugehörigkeit zu einem Betrieb auf Grund des häufiger gewordenen Stellenwechsels
seltener geworden ist.
Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der Ausschuss die Eingabe nicht zu
unterstützen. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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