Região: Alemanha

Abgabenordnung - Abschaffung von Säumniszuschlägen auf sämtliche Steuern nach Aufgabe des Gewerbes

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
94 Apoiador 94 em Alemanha

A petição não foi aceite.

94 Apoiador 94 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2017
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

20/07/2019 04:24

Pet 2-18-08-6102-042039 Abgabenordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin kritisiert, dass Säumniszuschläge, die auf Steuerschulden aus einer
gewerblichen Tätigkeit beruhen, auch dann anfallen, wenn die entsprechende
Tätigkeit bereits eingestellt ist. Die Petentin fordert daher die Abschaffung von
Säumniszuschlägen auf sämtliche Steuern nach Aufgabe des Gewerbes.

Zur Begründung führt sie aus, wenn ein Unternehmer sein Gewerbe aufgeben müsse
und noch Steuerschulden habe, könne es nicht sein, dass auf Jahrzehnte hinaus
Zinsforderungen entstehen und diese dann abgetragen werden müssten.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab zwei Diskussionsbeiträge und 17 Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte sowie der
Einwände der Petentin wie folgt zusammenfassen:

Nach § 240 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) wird für jeden angefangenen Monat
ein Säumniszuschlag von 1% des rückständigen Steuerbetrages erhoben, wenn eine
Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Dies gilt auch dann,
wenn die Steuerschulden auf Einkünften aus einer Tätigkeit beruhen, die der
Steuerpflichtige zwischenzeitlich eingestellt hat. Säumniszuschläge stellen in erster
Linie ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuerforderungen dar. Sie sind
weder Zinsen noch Strafen, sondern ein Mittel, den Steuerpflichtigen zur pünktlichen
Zahlung anzuhalten. Darüber hinaus stellen Säumniszuschläge auch eine
Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung und einen Ausgleich für den
angefallenen Verwaltungsaufwand dar. Der Steuerpflichtige kann – wenn ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuererhebung bestehen – auch eine
Aussetzung der Vollziehung beantragen. In diesem Falle wird auf die Erhebung von
Säumniszuschlägen verzichtet.

Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf ohne Rücksicht
auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen. Ist ein Säumniszuschlag entstanden,
muss dieser auch grundsätzlich erhoben werden. Soweit die vorgenannte
Zielsetzung durch die verfolgten Säumniszuschläge in Ausnahmefällen nicht mehr zu
erreichen ist, kann ihre Erhebung allerdings sachlich unbillig sein. Die entstandenen
Säumniszuschläge können dann nach § 227 AO ganz oder teilweise erlassen
werden. Dies ist u.a. der Fall, wenn einem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung
der Steuern wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nicht mehr möglich ist.
Zu erlassen ist aus sachlichen Gründen nach der Entscheidung des
Bundesfinanzgerichtshofs vom 16. Juli 1997 regelmäßig die Hälfte der verwirkten
Säumniszuschläge.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines weitergehenden Erlasses aus
persönlichen Billigkeitsgründen. Sofern Zahlungsschwierigkeiten geltend gemacht
werden, sind die Voraussetzungen einer Billigkeitsmaßnahme aus persönlichen
Gründen zu prüfen. Voraussetzung hierfür sind Erlassbedürftigkeit und
Erlasswürdigkeit. Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Erlass
möglich. Erlassbedürftigkeit besteht, wenn durch die Ablehnung des Erlasses die
Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes eines Steuerpflichtigen infrage
gestellt wird, also die persönliche Existenz im Fall der Versagung des
Billigkeitserlasses gefährdet ist. Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige dabei gehalten,
zur Zahlung seiner Steuerschulden alle verfügbaren und beschaffbaren Mittel
einzusetzen und auch seine Vermögenssubstanz anzugreifen. Eine Kreditaufnahme
kann daher für die Steuerpflichtigen durchaus zumutbar sein. Erlasswürdigkeit setzt
ein Verhalten des Schuldners voraus, das nicht in eindeutiger Weise gegen die
Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat und bei dem die mangelnde
Leistungspflicht auch nicht auf dem Verhalten des Schuldners selbst beruht.

Die bestehenden gesetzlichen Vorschriften erlauben es daher, dass
Säumniszuschläge erlassen werden können, wenn ihre Erhebung sachlich und/oder
persönlich unbillig ist.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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