Alueella: Saksa

Abgabenordnung - Änderung von § 169 Absatz 2 AO/ Begrenzung der Festsetzungsfristen auf 1 Jahr

Hakija ei ole julkinen
Vetoomus on osoitettu
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
31 Tukeva 31 sisään Saksa

Vetoomus on hylätty.

31 Tukeva 31 sisään Saksa

Vetoomus on hylätty.

  1. Aloitti 2017
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

30.11.2019 klo 3.24

Pet 2-19-08-6102-000462 Abgabenordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass der § 169 Absatz 2 der Abgabenordnung
dahingehend geändert wird, dass die sogenannten Festsetzungsfristen grundsätzlich
auf ein Jahr begrenzt werden.

Zur Begründung wird ausgeführt, bei der aktuellen Rechtslage könne es passieren,
dass ein Steuerbescheid über Steuerbefreiung nach drei Jahren noch rückwirkend
geändert werden kann und dann für vier Jahre Steuern nachzuzahlen wären.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab vier Diskussionsbeiträge und 31 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der Argumente der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

Eine Festsetzung der Steuer bzw. die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der
Steuerfestsetzung ist nur innerhalb der Festsetzungsfrist zulässig (§ 169 Abs. 1 Satz
1 und 2 Abgabenordnung - AO). Für die Einkommensteuer beträgt die reguläre
Festsetzungsfrist - wie bekannt - vier Jahre.

Die Festsetzungsverjährung dient dem Zweck, Rechtsfrieden zu schaffen und steht
damit im Spannungsfeld der beiden miteinander konkurrierenden Prinzipien der
Rechtssicherheit und der gesetzmäßigen (richtigen) Besteuerung. Während das
Prinzip der gesetzmäßigen Besteuerung die Festsetzung der kraft Gesetzes
entstandenen Steuer unabhängig vom Zeitablauf erfordert, besagt das Prinzip der
Rechtssicherheit, dass im Interesse des Rechtsfriedens nach einer bestimmten
Zeitspanne keine Änderung der Steuerfestsetzung mehr erfolgen soll.
Neben der Festsetzungsfrist aber ist in diesem Zusammenhang auch zu
berücksichtigen, dass die Finanzbehörde grundsätzlich an den Inhalt des von ihr
bekannt gegebenen Steuerbescheides gebunden ist. Diese Bindungswirkung wird
grundsätzlich nur durchbrochen bzw. besteht nur in eingeschränktem Umfang, wenn
der Steuerbescheid unter den Voraussetzungen des § 164 AO mit
Nachprüfungsvorbehalt versehen wurde oder er teilweise vorläufig ergangen ist
(§ 165 AO), die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift der AO oder eines
anderen Steuergesetzes erfüllt sind (§ 172 Abs. 1 AO) oder der Steuerpflichtige
durch einen Einspruch die Überprüfung des Verwaltungsaktes einleitet bzw.
beantragt.

Diese Einschränkungen haben zur Folge, dass eine Änderung einer
Steuerfestsetzung nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist. Eine
willkürliche Änderung wäre somit unzulässig.

Der Petitionsausschuss ist der Überzeugung, dass diese Regelungen der AO über
die Bestandskraft damit einen angemessenen Ausgleich zwischen den
gleichrangigen verfassungsrechtlichen Prinzipien der Gesetzmäßigkeit und der
Rechtssicherheit schaffen. Die Dauer der regulären Festsetzungsfrist gemäß § 169
Abs. 2 AO von 4 Jahren hat sich über viele Jahrzehnte bewährt. Da für eine
Änderung eines Steuerbescheides zu Gunsten sowie zu Ungunsten des
Steuerpflichtigen - wie bereits ausgeführt - immer auch die Voraussetzungen einer
Änderungsvorschrift vorliegen müssen, wird eine Verkürzung der regulären
Festsetzungsfrist auf ein Jahr nicht unterstützt.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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