Abgabenordnung - Anerkennung der Gemeinnützigkeit journalistischer Arbeit

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
86 Ondersteunend 86 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

86 Ondersteunend 86 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2014
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:08

Pet 2-18-08-6102-003373

Abgabenordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert, dass die Förderung von journalistischer Arbeit als gemeinnütziger
Zweck anerkannt wird.
Angesichts dessen soll der Beispielkatalog gemeinnütziger Zwecke in Absatz 2 des
§ 52 Abgabenordnung (AO) um diesen Gesichtspunkt ergänzt werden. Zur
Begründung wird ausgeführt, journalistische Arbeit sei als Dienst an der
Allgemeinheit zu verstehen. Journalistische Arbeit fördert die politische Meinungs-
und Willensbildung des Volkes und sichere so auch die Vielfalt in der öffentlichen
Debatte. Journalismus fördere weiterhin das allgemeine, politische, kulturelle und
wirtschaftliche Verständnis der Allgemeinheit und trage somit zur Bildung des Volkes
bei.
Journalismus handele im Auftrag und im Sinne des Volkes und habe
demokratiestiftende Funktion, was sich etwa in der Verankerung der Pressefreiheit
im Grundgesetz (GG) widerspiegele. Journalismus fördere selbstlos das Gemeinwohl
auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet und sollte somit als gemeinnützig
anerkannt werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 86 Mitzeichnungen sowie 41 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Mit Blick auf die Forderung, journalistische Arbeit als weiteren Zweck in den Katalog
der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 AO aufzunehmen, stellt der
Petitionsausschuss grundlegend fest, dass eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke
verfolgt, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem,
geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Die "Förderung der
Allgemeinheit" und damit ein Nutzen zum allgemein Besten ist grundsätzlich nach
objektiven Kriterien zu beurteilen. Entsprechend der unzähligen, nach Gehalt und
Umfang unterschiedlichen Möglichkeiten, die Allgemeinheit zu fördern, ist zur
objektiven Qualifizierung und Wertung an eine Vielzahl von Faktoren anzuknüpfen.
Diese bestimmen sich im Wesentlichen durch die herrschende Staatsverfassung.
Diese ist in der Bundesrepublik Deutschland als einem demokratischen und sozialen
Bundesstaat durch das GG vorgegeben. Die darin aufgestellten Wertungskriterien
wie etwa sozial ethische und religiöse Prinzipien oder die bestehende geistige und
kulturelle Ordnung, ermöglichen es, den angemessenen und zutreffenden
Beurteilungsspielraum für die "Förderung der Allgemeinheit" auszumachen.
Angesichts dieses Sachverhalts wurde in § 52 Abs. 2 AO die "Förderung der
Allgemeinheit" gesetzlich näher erläutert. Es handelt sich grundsätzlich um eine
abschließende Aufzählung gemeinnütziger Zwecke. Die darin enthaltenen Zwecke
sind eine etablierte Basis für unterschiedlichste Betätigungsfelder von
Körperschaften. So berücksichtigen z.B. die Zwecke "Förderung von Wissenschaft
und Forschung", "Förderung der Volksbildung" oder "Förderung des demokratischen
Staatswesens" die vom Petenten dargelegte Bestrebung der journalistischen Arbeit.
Kennzeichnend für Wissenschaft und Forschung ist, grundsätzliche Fragen oder
konkrete Vorgänge methodisch in ihren Ursachen zu erforschen, zu begründen und
sie in einen Sachzusammenhang zu stellen. Demnach ist wissenschaftlich derjenige
tätig, wer schöpferische oder forschende Arbeit leistet oder wer das aus der
Forschung hervorgegangene Wissen und die entsprechenden Erkenntnisse auf
konkrete Vorgänge anwendet.
Der Begriff der "Volksbildung" umfasst auch die politische Bildung, der es auf der
Grundlage der Normen und Vorstellungen einer rechtsstaatlichen Demokratie um die
Schaffung und Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit und politischen
Verantwortungsbewusstseins geht. Wenn sich eine Körperschaft umfassend mit den
demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral würdigt, dann

kann auch das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der "Förderung des demokratischen
Staatswesens" erfüllt sein. Dieser Zweck umfasst auch die Erklärung, Vertiefung und
Auseinandersetzung mit den Prinzipien der Demokratie, wie etwa Meinungs-,
Glaubens- oder Versammlungsfreiheit.
Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass eine demokratische Gesellschaft als eine
Kommunikationsgemeinschaft gleichberechtigter und mündiger Menschen angelegt
ist. Für die Bundesrepublik Deutschland spiegelt sich dieses gleichermaßen in der
Verfassung wie in den staatlichen Institutionen wider. Der Ausgleich aller Interessen
soll als offener und fairer Dialog erfolgen. Das notwendige Wissen und damit die
Urteilskraft, um die Argumente in diesem Meinungsaustausch bewerten zu können,
beziehen die Bürgerinnen und Bürger vor allem aus diversen Informations- und
Kommunikationskanälen. Diese haben die Aufgabe, eine öffentlich zugängliche
Sprache für eine hochkomplexe Welt und die darin auftretenden Probleme und
Konflikte zu finden.
Nach Überzeugung des Petitionsausschusses ist in diesem Gefüge die
journalistische Arbeit ein Instrument, um einen bestimmten Zweck zu erreichen. Die
Veranschaulichung von bestimmten Problematiken durch fundierte und sachliche
Veröffentlichungen, Berichterstattungen oder Diskussionsveranstaltungen setzt
Denkprozesse in Gang, verbessert das gesellschaftliche Bewusstsein für
entsprechende Thematiken und fördert damit die Entwicklung einer Gemeinschaft.
Angesichts der dargelegten Zusammenhänge ist nach dem Dafürhalten des
Petitionsausschusses die journalistische Arbeit eine Möglichkeit, um einen
bestimmten Zweck zu verwirklichen. Sie stellt damit jedoch entgegen der Annahme
des Petenten keinen gemeinnützigen Zweck an sich dar. Mithin kann der
Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens
tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.
Das anderslautende Votum der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die
Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium der Finanzen - zur Erwägung
zu überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.Begründung (pdf)


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