Περιοχή: Γερμανία

Abgabenordnung - Bindende Frist zur Bearbeitung und Bescheiderteilung von Steuererklärungen

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
134 Υποστηρικτικό 134 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

134 Υποστηρικτικό 134 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2013
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:13 μ.μ.

Pet 2-17-08-6102-052646Abgabenordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert eine gesetzlich bindende Frist zur Bearbeitung und Bescheid-
Erteilung bei Steuererklärungen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Einführung einer gesetzlichen Bearbeitungsfrist
für Steuererklärungen in der Abgabenordnung (AO) hätte sowohl für den Bürger als
auch für die zuständigen Finanzämter Vorteile. Der Bürger könne nach Abgabe
seiner Steuererklärung innerhalb einer noch zu definierenden Frist mit einer
Bescheiderteilung durch das Finanzamt rechnen. Das Finanzamt hingegen würde
sich Zeit sparen, da der Steuerpflichtige sich bei einer gesetzlichen Frist über die
Wartezeiten bis zum Abschluss des Verfahrens bewusst sei und damit sämtliche
Fragen zur Dauer des Verfahrens überflüssig würden. Die Verankerung dieser Frist
in der AO erzeuge aus Sicht des Petenten eine bessere Planungssicherheit sowohl
für den Steuerpflichtigen wie auch für das Finanzamt.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 134 Mitzeichnungen sowie acht Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss äußert Verständnis für das Anliegen, dass Steuerpflichtige
ihren Steuerbescheid innerhalb einer bestimmten Frist übersandt haben möchten. Er
macht jedoch darauf aufmerksam, dass Steuererklärungen je nach der persönlichen
Situation des Steuerpflichtigen stark unterschiedliche Schwierigkeitsgrade aufweisen
können. Je komplexer eine Steuererklärung bei der Erstellung durch den
Steuerpflichtigen bzw. durch einen für ihn tätigen Angehörigen der steuerberatenden
Berufe ist, desto komplexer stellt sich auch die Bearbeitung der Steuererklärung
durch das zuständige Finanzamt dar.
Angesichts dessen würde ganz offensichtlich eine starre Bearbeitungsfrist durch die
Finanzbehörden den jeweils zugrundeliegenden Sachverhalten nicht gerecht. Daher
kann der Petitionsausschuss auch den Vorschlag des Petenten, in der AO
vorzuschreiben, in welcher Zeitspanne nach Eingang einer Steuererklärung der
Steuerbescheid zu erteilen ist, nicht befürworten.
Der Petitionsausschuss weist jedoch darauf hin, dass nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO
der förmliche Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben ist, wenn geltend gemacht wird,
dass über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts (z.B. über einen gemäß
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz - EStG - gestellten Antrag auf
Veranlagung zur Einkommensteuer) ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes
binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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