Περιοχή: Γερμανία

Abgabenordnung - Deutliche Zinssenkung für Steuerschulden

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
5 Υποστηρικτικό 5 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

5 Υποστηρικτικό 5 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2016
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

14/08/2018, 4:26 π.μ.

Pet 2-18-08-6102-035793 Abgabenordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.04.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass die Zinsen für Steuerschulden deutlich gesenkt
werden.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass in Zeiten der Niedrig-, Null- und Negativzinsen
die von der Bundesrepublik Deutschland bei Steuerschulden über 15 Monate
erhobenen 0,5% Zinsen pro Monat ein Anachronismus wären.

Die Petition ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht worden,
es gab 55 Mitzeichnungen, die Anzahl der Diskussionsbeiträge betrug 11.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Beratung lässt sich unter Einbeziehung der
seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte und der Einwände des Petenten
wie folgt zusammenfassen:

Bei Steuernachforderungen werden unter den Voraussetzungen der §§ 233a, 238 und
239 Abgabenordnung (AO) für die Zeit von der Entstehung der Steueransprüche bis
zu ihrer Festsetzung Nachzahlungszinsen, bei Steuererstattungen aber in
entsprechender Höhe Erstattungszinsen festgesetzt. Diese Verzinsung soll nach dem
Willen des Gesetzgebers einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den
einzelnen Steuerpflichtigen – aus welchen Gründen auch immer – zu
unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden.

Zinsen nach § 233a AO sind weder Sanktions- noch Druckmittel oder Strafe, sondern
laufzeitabhängige Gegenleistungen für eine mögliche Kapitalnutzung. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) sind Nachzahlungszinsen nach
§ 233a AO unabhängig davon zu erheben, ob der Steuerpflichtige im konkreten Fall
keinen oder nur einen geringen Zinsvorteil erzielt hat und ob die verspätete
Steuerfestsetzung auf einem Verschulden des Finanzamtes beruht. Umgekehrt sind
Erstattungszinsen nach § 233a AO selbst dann festzusetzen, wenn die späte
Steuererstattung auf einem Verschulden des Steuerpflichtigen beruht.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsmäßigkeit der
Zinsregelungen in den §§ 233a, 238 AO ausdrücklich bestätigt. Die mit der Verzinsung
nach § 233a AO verbundene Differenzierung zwischen zinszahlungspflichtigen und
nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern sei sachlich gerechtfertigt. Ihr liege die
zulässige typisierende Annahme zugrunde, dass derjenige, dessen Steuern ganz oder
zum Teil zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt wird, gegenüber demjenigen, dessen
Steuer bereits frühzeitig festgesetzt wird, einen Liquiditäts- und damit einen
potenziellen Zinsvorteil hat. Der gesetzgeberische Spielraum sei auch insofern nicht
überschritten, als eine Verzinsung grundsätzlich unabhängig davon angeordnet wird,
aus welchen Gründen es zu einem Unterschiedsbetrag gekommen ist und ob die
Liquiditätsvorteile tatsächlich genutzt wurden; denn auch ungewollte oder
unwissentliche Zins- oder Liquiditätsvorteile sollen ausgeglichen werden.

Die große Spannbreite bei der Verzinsung am Kapitalmarkt zwischen der
Guthabenverzinsung mit gegen null tendierenden Zinssätzen einerseits und einer
deutlich über 10%igen Verzinsung von ungesicherten Überziehungskrediten
andererseits besteht auch heute noch. Betrachtet man die Zinssysteme somit etwas
genauer, ist der seit über 30 Jahren gültige Zinssatz von 0,5% je vollen Monat nach
der AO trotz schwankender Zinssätze am Kapitalmarkt immer noch im angemessenen
Rahmen.

Auch Städte und Gemeinden erheben – insbesondere nach Außenprüfungen –
Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer nach § 233a AO. Im Gegenzug müssen sie
bei zu viel erhobener Gewerbesteuer Erstattungszinsen zahlen. Dies betrifft nicht nur
Fälle, in denen zu hohe Gewerbesteuervorauszahlungen festgesetzt und entrichtet
worden waren, sondern z. B. auch Folgeänderungen nach Herabsetzung des
Gewerbesteuermessbetrags aufgrund eines erfolgreichen Rechtsbehelfsverfahrens.
Unerheblich ist dabei, wie hoch der Zins- und Liquiditätsvorteil der Gemeinde
tatsächlich war und ob sie sich dieses Vorteils überhaupt bewusst war.

Aus dem genannten Grund sind auch im Deutschen Bundestag von verschiedenen
Abgeordneten verfolgte Überlegungen, im Rahmen des
2. Bürokratieentlastungsgesetzes eine Absenkung des Zinssatzes von 0,5% auf
0,25% pro Monat vorzunehmen, letztlich nicht weiter verfolgt worden.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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