Регион: Германия

Abrüstung - Abzug der US-amerikanischen Atombomben

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
364 Поддържащ 364 в / след Германия

Петицията не беще уважена

364 Поддържащ 364 в / след Германия

Петицията не беще уважена

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Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

16.11.2018 г., 3:29

Pet 3-18-05-053-046963 Abrüstung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass alle US-amerikanischen Atombomben
ausnahmslos aus Deutschland abgezogen und zurück in die USA geschickt werden.

Zur Begründung trägt der Petent vor, dass Atomwaffen eine gigantische Gefahr für
den weltweiten Frieden darstellten und daher nicht in Deutschland stationiert werden
dürften.

Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 364
Mitzeichnende an und es gingen elf Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Auswärtigen Amt (AA) –
Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die Bundesrepublik hat sich zu dem Ziel von „Global Zero“, dem vollständigen Verzicht
auf Atomwaffen, bekannt. Hieran halten der Deutsche Bundestag und die
Bundesregierung fest. Dennoch werden Nuklearwaffen von einigen Staaten nach wie
vor als Mittel militärischer Auseinandersetzung betrachtet. Dies stellt auch eine
potentielle Bedrohung für Deutschland und für Europa dar und macht nukleare
Abschreckung erforderlich. Diese wird durch die Nordatlantikpakt-Organisation
(NATO) gewährleistet, in deren Rahmen die Bundesrepublik zur Nuklearen Teilhabe
verpflichtet ist.

Zunächst weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass eine Rechtsverletzung
dadurch, dass die Möglichkeit der Stationierung von Atomwaffen in Deutschland
besteht, nicht vorliegt. Vielmehr existiert keine allgemeine Regel des Völkerrechts,
wonach Atomwaffen per se verboten sind. Dementsprechend ist das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 22. November 2001 (Az. 2 BvE 6/99)
zum damaligen strategischen Konzept der NATO ersichtlich davon ausgegangen,
dass kein Verbot bezüglich der Lagerung von Atomwaffen oder auch deren Einsatz zu
Zwecken der Abschreckung besteht. Sonst hätte das Gericht die auf der nuklearen
Abschreckung beruhende Strategie nicht billigen können. Der Ausschuss stellt daher
fest, dass allein durch eine etwaige Lagerung von Atomwaffen kein Verstoß gegen das
Verbot des Angriffskrieges oder gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot festgestellt
werden kann.

Weiterhin weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass in dem Vertrag über die
abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland, dem so genannten Zwei-plus-
Vier-Vertrag, u. a. festgeschrieben ist, dass Kernwaffen und ausländische Truppen
zwar auf ostdeutschem Gebiet nicht stationiert oder dorthin verlegt werden dürfen.
Darüber hinaus wird jedoch das Recht des vereinten Deutschlands, Bündnisse mit
allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten einzugehen, von diesem Vertrag
nicht berührt.

Darüber hinaus betont der Ausschuss, dass auch eine Verletzung des
Atomwaffensperrvertrags durch die Bundesrepublik Deutschland nicht zu erkennen ist.
Mit einer etwaigen Lagerung von Atomwaffen in Militäreinrichtungen der NATO-
Verbündeten wäre keine Verfügungsgewalt deutscher Streitkräfte über diese Waffen
verbunden. Alle maßgeblichen Entscheidungen würden in diesen Fällen vielmehr die
Streitkräfte der Verbündeten zu treffen haben.

Zudem stellt die in der NATO praktizierte nukleare Teilhabe keine Verletzung der
vertraglichen Verpflichtungen aus dem nuklearen Nichtverbreitungsvertrag (NVV) dar.
Entscheidendes Kriterium des NVV ist das Verbot der Weitergabe von Kernwaffen
oder sonstigen Kernsprengkörpern oder die Verfügungsgewalt hierüber an
Nichtkernwaffenstaaten. Gerade eine solche Weitergabe von Nuklearwaffen oder
Verfügungsgewalt findet im Rahmen der nuklearen Teilhabe der NATO aber nicht statt.

Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung bleiben dem Ziel einer
nuklearwaffenfreien Welt verpflichtet. Als Mitglied der NATO hat Deutschland dennoch
auch seine Verpflichtungen aus dem Bündnis zu berücksichtigen.
Der Petitionsausschuss sieht vor diesem Hintergrund keine Möglichkeit, sich für die
Petition einzusetzen. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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