Abschaffung der Quarantänepflicht bei Rückkehr aus Risikogebiet

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages
6 Υποστηρικτικό 6 σε Σλέσβιχ-Χόλσταϊν

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

6 Υποστηρικτικό 6 σε Σλέσβιχ-Χόλσταϊν

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2020
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

12/12/2020, 3:40 π.μ.

08.12.2020Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die von 6 Mitzeichnern unterstützte öffentliche Petition auf der Grundlage der von dem Hauptpetenten vorgetragenen Gesichtspunkte unter Beiziehung einer Stellungnahme des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren geprüft und beraten.Das Sozialministerium weist darauf hin, dass sich die Maßnahmen der Landesregierung zur Eindämmung der Corona-Pandemie nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes des Bundes richten würden. Dieses ermächtige die jeweiligen Landesregierungen, im Rahmen eigener Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Verhältnismäßigkeit der grundrechtsrelevanten Eingriffe werde regelmäßig überprüft. Dabei orientiere sich die Landesregierung auch an der aktuellen Rechtsprechung zu den Corona-Maßnahmen.Da die von der schleswig-holsteinischen Landesregierung erlassenen Regelungen jeweils aktuell an die konkrete Infektionslage in Schleswig-Holstein angepasst würden, könnten sie sich durchaus von denen in anderen Bundesländern unterscheiden. Hinsichtlich der für Mitglieder des Bundestages oder des Landtages getroffenen Ausnahmetatbestände von der Quarantänepflicht erläutert das Ministerium, dass diese nur bei dienstlicher Tätigkeit und nicht allgemein greifen würden und der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Staatsorgane beim Bund und im Land dienen würden.Die Unterscheidung zwischen Einreisenden aus dem europäischen Ausland und aus innerdeutschen Risikogebieten wird durch das Ministerium damit begründet, dass aus einigen Staaten sehr gravierende Ausbruchsgeschehen bekannt seien, ohne dass die dort ergriffenen Gegenmaßnahmen verlässlich beurteilt werden könnten. Zur Vermeidung eines weiteren Anstiegs der Infektionszahlen in Deutschland durch eine unkontrollierte und ungesteuerte Einreise ansteckungsverdächtiger Personen aus dem Ausland müssten Einreisende sich dementsprechend in die Absonderung begeben. Die Regelungen für Einreisende aus inländischen Inzidenzgebieten seien zwischenzeitlich bundesweit abgeschafft worden.Das Ministerium ergänzt, dass die nationale Teststrategie zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmt sei und sich an den beim Robert-Koch-Institut gesammelten wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiere. Die unterschiedlichen Testverfahren würden ständig weiterentwickelt und für die jeweilige Zweckrichtung zugelassen und eingesetzt. Bei den Schnelltests sei zwischen Antikörpertests und Antigentests zu unterscheiden. Antikörpertests seien nicht zulässig für den Nachweis einer negativen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Antigentests seien dann zulässig für diesen Nachweis, wenn sie in der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgeführt seien. Die Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte finde sich zur Einsicht im Internet (antigentest.bfarm.de/ords/antigen/r/antigentests-auf-sars-cov-2/liste-der-antigentests?session=452690995066). Grundsätzlich werde gemäß der Nationalen Teststrategie für Einreisende aus Risikogebieten und Hochinzidenzgebieten eine PCR-Testung empfohlen. Die Nationale Teststrategie werde auf den Internetseiten des Robert-Koch-Institutes einsehbar.Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das Infektionsschutzrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Länder fällt und sich ein Vergleich mit Infektionszahlen und entsprechenden Regelungen in anderen Bundesländern deshalb nicht zielführend ist. Die Ausnahmetatbestände für Mitglieder des Bundestages oder des Landtages betrachtet der Ausschuss angesichts der notwendigen Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Staates als gerechtfertigt. Vor dem dargestellten Hintergrund spricht sich der Ausschuss nicht für eine Abschaffung der derzeit geltenden Quarantänepflicht für Rückkehrer aus einem Risikogebieten aus.Der Ausschuss begrüßt, dass die in Schleswig-Holstein geltenden Regelungen in Absprache mit den anderen Bundesländern und dem Bund unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse laufend an das Infektionsgeschehen angepasst werden. Er konstatiert, dass die Verordnung auch seit dem Einreichen der Petition den geänderten Rahmenbedingungen angeglichen worden ist. So ist bei der Rückkehr aus vielen Urlaubsgebieten innerhalb und außerhalb der EU keine Quarantäne mehr notwendig ist, wenn ein maximal 48 Stunden altes negatives Testergebnis vorgelegt wird. Die Liste der betroffenen Länder findet sich auf der Website des Robert-Koch-Institutes. Darüber hinaus sieht die Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein verschiedene Ausnahmeregelungen aus privaten oder beruflichen Gründen vor. Auch ist die Quarantänepflicht von 14 auf 10 Tage verkürzt worden und mittlerweile ein einziges negatives Testergebnis nach 5 Tagen ausreichend, um die Quarantäne zu verkürzen.Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Erledigung der Petition durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Bestätigung erfolgt voraussichtlich in der Tagung vom 24. bis 26. März 2021.


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