Burgerrechten

Abschaffung GEZ! Rundfunkgebühren!

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Landtag Sachsen
171 Ondersteunend 170 in Duitsland

De petitie is ingetrokken door de indiener

171 Ondersteunend 170 in Duitsland

De petitie is ingetrokken door de indiener

  1. Begonnen 2018
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Mislukt

23-11-2018 11:19

Empfänger und Grund wurde Geändert


Neue Begründung: Wir Fordernd die Abschaffung einer Zwangsabgabe in Form einer Gebühren Zentrale!
Wir sollen für etwas Bezahlen, was wir nicht Bestellt haben! Das ist nicht Richtig, siehe beigefügten Gesetzesauszüge.
---
Wenn zwei oder mehr Parteien einen Vertrag miteinander schließen, bleiben Dritte davon unberührt.
Privatautonomie:
Die Privatautonomie ist das Prinzip, dass in einer freien Gesellschaft jeder frei seinen Willen bilden, äußern und diesem Willen entsprechend handeln kann.
Verfassungsrechtlich ist die Privatautonomie in Deutschland in der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verankert.
Vertragsfreiheit:
Die in Deutschland als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit – ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – ist die Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie im deutschen Zivilrecht, die es jedermann gestattet, Verträge zu schließen, die sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen.
Der Schutz der rechtsgeschäftlichen Willensbildung gegen Willensbeugung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel ist durch § 253 StGB strafbewehrt.
In allen entwickelten Rechtssystemen kommen Verträge durch Angebot und Annahme zustande.
Vertrag zu Lasten Dritter:
Ein Vertrag zu Lasten Dritter bezeichnet einen Vertrag, der zwischen zwei oder mehr Personen geschlossen wird und einen Dritten unmittelbar benachteiligt.
Wenn zwei oder mehr Parteien einen Vertrag miteinander schließen, bleiben Dritte davon unberührt.

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 26 (26 in Deutschland)


22-11-2018 17:45

Petitionen, die unsere Qualitätsanforderungen für Petitionen nicht erfüllen, müssen vom Petenten überarbeitet werden. Petitionen in Überarbeitung werden nicht öffentlich gelistet.


Neue Begründung: Wir sollen für etwas Bezahlen, was wir nicht Bestellt haben! Das ist nicht Richtig, siehe beigefügten Gesetzesauszüge.
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Wenn zwei oder mehr Parteien einen Vertrag miteinander schließen, bleiben Dritte davon unberührt.
Privatautonomie:
Die Privatautonomie ist das Prinzip, dass in einer freien Gesellschaft jeder frei seinen Willen bilden, äußern und diesem Willen entsprechend handeln kann.
Verfassungsrechtlich ist die Privatautonomie in Deutschland in der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verankert.
Vertragsfreiheit:
Die in Deutschland als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit – ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – ist die Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie im deutschen Zivilrecht, die es jedermann gestattet, Verträge zu schließen, die sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen.
Der Schutz der rechtsgeschäftlichen Willensbildung gegen Willensbeugung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel ist durch § 253 StGB strafbewehrt.
In allen entwickelten Rechtssystemen kommen Verträge durch Angebot und Annahme zustande.
Vertrag zu Lasten Dritter:
Ein Vertrag zu Lasten Dritter bezeichnet einen Vertrag, der zwischen zwei oder mehr Personen geschlossen wird und einen Dritten unmittelbar benachteiligt.
Wenn zwei oder mehr Parteien einen Vertrag miteinander schließen, bleiben Dritte davon unberührt.

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 5 (5 in Deutschland)


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