Dialog

Ackerbau - Verbot der Ausbringung von Glyphosat als Herbizid

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
560 Unterstützende 560 in Deutschland

Sammlung beendet

560 Unterstützende 560 in Deutschland

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

21.11.2019, 03:22

Pet 3-18-10-7820-021472 Ackerbau

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten
und beschlossen:

1. Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit – als Material zu überweisen,
b) dem Europäischen Parlament zuzuleiten,
soweit es darum geht, mit einer systematischen Minderungsstrategie den
Einsatz von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln deutlich einzuschränken
mit dem Ziel, die Anwendung so schnell wie möglich grundsätzlich zu beenden,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition soll die Ausbringung von Glyphosat als Herbizid verboten werden.

Es wird ausgeführt, dass Glyphosat im Tierversuch als karzinogen eingestuft worden
sei. Es liege der Verdacht nahe, dass auch Menschen erkranken könnten. Aufgrund
des Gefährdungspotentials dieser Substanz sei ein Verbot erforderlich.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht wurde. Insgesamt 980 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Weiterhin hat der Petitionsausschuss 29 Petitionen mit
einem vergleichbaren Anliegen erhalten, die wegen des Sachzusammenhangs mit
der vorliegenden Petition gemeinsam behandelt werden. Es wird um Verständnis
dafür gebeten, falls nicht alle vorgetragenen Gesichtspunkte dargestellt werden.

Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung der
Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu dem Anliegen darzulegen.
Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) hatte den Auftrag, Forschungsbedarf ausfindig
zu machen. Sie wertet verfügbare wissenschaftliche Literatur zu bestimmten Themen
aus. Im März 2015 hat sie sich mit Glyphosat befasst. Die IARC hatte empfohlen,
Glyphosat als „wahrscheinlich krebserregend“ einzustufen. Nach den Ausführungen
der Bundesregierung wurde der vollständige Bericht der Arbeitsgruppe von der in
Deutschland zuständigen Stelle, dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR),
eingehend geprüft. Die Erkenntnisse aus der Arbeit des IRAC und des BfR flossen in
die kurz vor dem Abschluss stehende Routinebewertung des Wirkstoffes Glyphosat
durch die zuständigen Stellen in der Europäischen Union ein.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat den Prüfbericht des
BfR unter Beteiligung der zuständigen Stellen der übrigen Mitgliedstaaten
ausgewertet. Die EFSA hat am 12. November 2015 ihren Bewertungsbericht
veröffentlicht. Die EFSA und das BfR, gestützt durch die zuständigen Behörden der
EU-Mitgliedstaaten, kommen in ihrer Bewertung zu der Auffassung, dass der
Wirkstoff Glyphosat bei fachgerechter Anwendung wahrscheinlich nicht
krebserregend ist. Der vermeintliche Widerspruch zu den Ergebnissen der IARC rührt
nach den Ausführungen der Bundesregierung daher, dass bei der wissenschaftlichen
Prüfung durch die EFSA sowohl eine Gefahrenabschätzung, ob der Wirkstoff
krebserregend wirken kann, vorgenommen als auch das Risiko bewertet wurde, ob
und wie Menschen, Tiere und Umwelt Glyphosat ausgesetzt sind. Diese
Einschätzung habe im Gegensatz zur Arbeit der IARC gestanden.

Die Gefahrenbeschreibung der IRAC wurde im Rahmen der Bewertung, die für die
Wiedergenehmigung des Wirkstoffes Glyphosat durchgeführt worden ist, durch die
zuständigen Stellen in der Europäischen Union berücksichtigt. Im Ergebnis sind
sowohl die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) als auch die
nach Chemikalienrecht – und somit bindend für das EU-Pflanzenschutzrecht –
zuständige Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu der Auffassung gelangt,
dass Glyphosat nicht als „wahrscheinlich krebserregend“ einzustufen ist. Dies
bedeutet, dass sowohl die Behörden aller Mitgliedstaaten als auch die europäisch
relevanten Behörden die Auffassung des unabhängigen Bundesinstituts für
Risikobewertung (BfR) bestätigt haben. Der Wirkstoff Glyphosat wurde daher
folgerichtig von der Europäischen Kommission in Abstimmung mit den
EU-Mitgliedstaaten wiedergenehmigt. Die Wiedergenehmigung erfolgte bis zum
15. Dezember 2022. Mit der Wiedergenehmigung des Wirkstoffes Glyphosat ist
klargestellt, dass Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff grundsätzlich
zulassungsfähig und sichere Anwendungen möglich sind.

Auch wenn Glyphosat nicht als „wahrscheinlich krebserregend“ eingestuft wird, wird
Glyphosat zu häufig und in zu großen Mengen in Deutschland angewendet. Der
Koalitionsvertrag für diese Wahlperiode sieht daher vor, die Anwendung von
Glyphosat auf der Basis der EU-rechtlichen Rahmenbedingungen zu reduzieren.

Vor diesem Hintergrund erarbeitet das innerhalb der Bundesregierung federführend
zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ein
Konzept und eine Rechtsverordnung, die dem Rechnung trägt. Ein
Regierungsentwurf befindet sich bereits in der regierungsinternen Abstimmung.

Mit dem Verordnungsentwurf soll zusätzlich zu den bestehenden Beschränkungen
bei Glyphosat Folgendes erreicht werden:

- Die Verwendung glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel durch nichtberufliche
Anwender soll untersagt werden, da es nach Kenntnis der Länderüberwachung
hier häufig zu Fehlanwendungen kommt.

- Die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, wie
Kindergärten, Schulen, Sportanlagen, Altenheime (nicht dagegen Bahntrassen),
soll verboten werden, um den Kontakt dieser sensiblen Bevölkerungsgruppe mit
dem Herbizid auszuschließen.

- Die Anwendung in der Nähe von Gewässern soll verboten werden, um den Eintrag
in Gewässer zu vermeiden (Schließung verbliebener Schlupflöcher).

- Die noch zulässige ausnahmsweise Anwendung in Naturschutzgebieten soll
ausgeschlossen werden, um die geschützten sensiblen Ökosysteme nicht zu
gefährden.

- Die Anwendung auf landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzten Flächen soll
ausgeschlossen werden, wenn dort keine ausreichenden Saumstrukturen (z.B.
Hecken) vorhanden sind.

- Die Anwendung nach der Ernte (Stoppelbehandlung) soll nur noch möglich sein
auf erosionsgefährdeten Flächen (damit bodenschonende Anbauverfahren,
Direktsaat, weiterhin möglich) sowie zur Bekämpfung von Problemunkräutern wie
Disteln und Quecken auf Teilflächen.
- Die Spätanwendung zur Sicherung des Ertrags in Notfällen soll künftig nur noch
nach vorheriger Anzeige beim Pflanzenschutzamt zulässig sein, um die Kontrolle
deutlich zu verbessern.

Soweit die unterschiedliche Bewertung des Wirkstoffes Glyphosat zwischen der
IARC und den zuständigen Europäischen Behörden und Gremien betroffen ist,
entwickelt die Weltgesundheitsorganisation (WHO) derzeit eine
Kommunikationsstrategie, damit u. a. die IARC besser mit den übrigen
WHO-Gremien vernetzt wird. Es soll versucht werden, die bislang in der
Öffentlichkeit als unterschiedlich empfundene Bewertung aufzuklären.

Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass jedoch für die nahe Zukunft nicht zu
erwarten ist, dass die IARC ihre Einschätzung revidieren wird. In diesem Jahr wurde
jedoch ein Ergebnis einer Neubewertung des Wirkstoffes Glyphosat in den USA
durch die zuständige Behörde EPA (United States Environmental Protection Agency)
veröffentlicht. Auch die EPA stellte fest, dass der Wirkstoff Glyphosat nicht als in
irgendeiner Weise krebserregend einzustufen ist. Dies haben jedoch verschiedene
Geschworenen-Gerichte in US-Bundesstaaten in jüngsten Urteilen anders gesehen.
Diese Urteile, in denen Monsanto bzw. der Bayer-Konzern verpflichtet wurde, an
krebserkrankte Kläger Schadensersatz zu zahlen, sind bislang jedoch nicht
rechtskräftig.

Die Bundesregierung hat darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zu den
Einschätzungen der Gerichte die Bewertung der Behörden nach teilweise gesetzlich,
teilweise auch international festgelegten Grundsätzen mit vereinbarten Methoden
erfolge.

Abgesehen von der Wiedergenehmigung des Wirkstoffes Glyphosat bis zum
15. Dezember 2022 habe sich an der bisherigen Rechtslage nichts geändert. Die
zugelassenen Anwendungen seien bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter
Verwendung sicher.

Der Petitionsausschuss empfiehlt jedoch, die Petition der Bundesregierung – dem
BMEL und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
– als Material zu überweisen und dem Europäischen Parlament zuzuleiten, soweit es
darum geht, mit einer systematischen Minderungsstrategie den Einsatz von
glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln deutlich einzuschränken mit dem Ziel, die
Anwendung so schnell wie möglich grundsätzlich zu beenden und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Der von der Fraktion der FDP gestellte Antrag, das Petitionsverfahren
abzuschließen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen und
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde ebenfalls
mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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