Änderung des Beihilferechts

Kampanjer er ikke offentlig
Kampanje tas opp
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
17 Støttende 17 inn Rheinland-Pfalz

Begjæringen er avsluttet

17 Støttende 17 inn Rheinland-Pfalz

Begjæringen er avsluttet

  1. Startet 2018
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Rheinland-Pfälzischen Landtages .

Videresending

12.11.2018, 11:10

…Sie übersandten eine Legislativeingabe, mit der Sie eine Änderung des Beihilferechts
begehrten. Im Einzelnen wünschten Sie, dass im Beihilferecht eine ergänzende Absicherung
von Krankheitskosten durch eine Privatversicherung zugelassen wird.

Darüber hinaus baten Sie um Veröffentlichung Ihrer Petition. Die Mitzeichnungsfrist Ihrer
öffentlichen Petition, in der 17 weitere Personen mitzeichneten, endete am 22. März 2018.

Der Petitionsausschuss hat in seiner 15. Sitzung am 17. April 2018 über Ihre Legislativeingabe
beraten und den Beschluss gefasst, dem Anliegen nicht abzuhelfen.

Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der
Gesetzeslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministerium der
Finanzen im Vorfeld zunächst um eine Stellungnahme zu Ihrem Anliegen gebeten.

Das Ministerium hat mit Schreiben vom 1. März 2018 hierzu folgende Stellungnahme
abgegeben:

„Der Petent fordert, dass im Beihilfenrecht des Landes eine ergänzende
Absicherung von aufgrund des Abzugs der Kostendämpfungspauschale nicht
vom Dienstherrn getragenen Krankheitskosten durch eine Versicherung
zugelassen wird.
Im Einzelnen wird vorgetragen, dass es den Beamtinnen und Beamten wegen
der bestehenden Gesetzeslage nicht möglich sei, die zu zahlende
Kostendämpfungspauschale durch eine entsprechende Versicherung bei einem
Versicherungsunternehmen abzudecken. Dies würde gegen das Vertragsrecht

sowie die Vertragsfreiheit verstoßen. Zudem verhindere das Beihilfenrecht eine
entsprechende Absicherung der Kostendämpfungspauschale, indem die Beihilfe
zusammen mit den Leistungen der privaten Krankenversicherung die Grenze von
100% der Aufwendungen nicht übersteigen dürfe. Es sollte den Beamtinnen und
Beamten das Recht zugestanden werden die jährlich durch die
Kostendämpfungspauschale ungedeckten Kosten abzusichern und somit eine
tatsächlich 100%ige Erstattung der Krankheitskosten durch eine
Privatversicherung zu erreichen.

Zu Ihrer Bitte, welche allgemein-fachlichen Gesichtspunkte für oder gegen eine
Änderung der Rechtslage sprechen, nehme ich wie folgt Stellung:

Gemäß geltendem Beihilfenrecht resultiert die auszuzahlende Beihilfe aus der
unter Anwendung des persönlichen Bemessungssatzes ermittelten Beihilfe,
gekürzt um evtl. Beträge wegen Überversicherung (sog. 100%-Grenze) und der
Kostendämpfungspauschale.
Mit der sog. 100%-Grenze soll erreicht werden, dass die beihilfeberechtigte
Person unter Berücksichtigung der von dritter Seite zugeflossenen Leistungen
insgesamt keine höheren Erstattungen erhält, als ihr an Kosten tatsächlich
erwachsen sind. Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass
gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer
Pflegeversicherung, aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht
übersteigen. Hierbei bleiben u.a. Leistungen aus Ergänzungstarifen,
Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeld-versicherungen unberücksichtigt.

Durch die nach Besoldungsgruppen gestaffelte Kostendämpfungspauschale
werden die einzelnen Zuzahlungsregelungen der gesetzlichen
Krankenversicherung für Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel etc. pauschaliert in
das Beihilfenrecht des Landes übertragen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es mit dem
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar,
Beamtinnen und Beamten pauschalierte Selbstbehalte in Form einer
Kostendämpfungspauschale an den Krankheitskosten aufzuerlegen. Denn die
Fürsorgepflicht verlangt insbesondere nicht, dass die von der Beihilfe nicht
gedeckten Risiken in vollem Umfang versicherbar sind und dass ein vollständiger
Ausgleich der Kosten durch Beihilfe und Versicherungsleistungen möglich ist.

Abgesehen davon ist – entgegen der Auffassung des Petenten – die
Kostendämpfungspauschale auch versicherbar. Denn es gibt keinen rechtlichen
Hinderungsgrund, Selbstbehalte abzusichern. Dies hat auf Nachfrage auch der
Leiter der Rechtsabteilung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung
e.V. bestätigt. Insofern gilt uneingeschränkt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.

In diesem Zusammenhang wird grundlegend darauf hingewiesen, dass
Versicherungsverträge über (Zusatz-)Versicherungen nach denselben
Grundsätzen wie jeder andere Vertrag zustandekommen. Maßgebliche
Vorschriften sind danach insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch, ergänzt
durch die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und die dem
Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbe-
dingungen.

Trotz der rechtlich gegebenen Möglichkeit der Versicherbarkeit der
Kostendämpfungspauschale wird in der privaten Krankenversicherung nach
hiesiger Kenntnis hiervon faktisch kein Gebrauch gemacht.

Weiterhin bitte ich zu beachten, dass die Leistungen aus einer Versicherung zur
Absicherung von Selbstbehalten im Rahmen der 100%-Grenze beihilferechtlich
nicht angerechnet werden. Dies hat zur Folge, dass bei entsprechender
Versicherung eine vollständige Erstattung aller Krankheitskosten möglich ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kostendämpfungspauschale
grundsätzlich versicherbar ist und der Abschluss einer entsprechenden
Versicherung dem Grundsatz der Vertragsfreiheit unterliegt, den das
Beihilfenrecht auch nicht einschränkt. Da die Versicherungsleistungen insoweit
beihilferechtlich außer Acht bleiben, ist grundsätzlich eine vollständige Erstattung
der Krankheitskosten durch Beihilfe und private Krankenversicherung möglich.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten ist eine Änderung der Rechtslage nicht
angezeigt.“

Der Petitionsausschuss hat sich diesen Gründen angeschlossen und derzeit keine Möglichkeit
gesehen, Ihr Anliegen und die damit verbundene Änderung der Rechtslage zu unterstützen.
Ihre Legislativeingabe wurde deshalb nicht einvernehmlich abgeschlossen.

Dieser Bescheid wird gemäß Nummer 12 der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von
öffentlichen Petitionen im Internet veröffentlicht.

Das Petitionsverfahren ist damit beendet.

Begründung (PDF)


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